Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

über die Ehefähigkeit seiner Angehörigen bestimmt, nicht zu 
kehren, dieselbe Ehe unterläge hier und dort verschiedener Be- 
urteilung, im Ausland würde ihre Rechtsgiltigkeit anerkannt, in 
Bayern ihre Nichtigkeit behauptet, es wäre also ein rechtlicher 
Widerstreit des ausländischen und des bayerischen Rechtes über 
den gleichen Thatbestand gegeben. Er wäre nur dann ausge- 
schlossen, wenn das Recht des Wohnstaates von dem Landes- 
fremden einen Nachweis darüber forderte, dass die beabsichtigte 
Ehe nach den Gesetzen seines Heimatstaates polizeilich zulässig 
sei, also die Staatsangehörigkeit des Mannes auf Frau und Kinder 
übertrage ”). 
Nach dem Rechte einer Reihe bedeutender ltechtsgebiete 
bestimmt sich die Handlungsfähigkeit nun in der That nach dem 
Domizil. Eine verschiedene rechtliche Behandlung jener Ehe im 
Heimats- und im Aufenthaltsstaate ist damit unvermeidlich. 
Man könnte allerdings sagen: jenes Prinzip gelte nur für die 
Frage der privatrechtlichen Handlungsfähigkeit, nicht für die 
Handlungsfähigkeit in Beziehungen des öffentlicheu Rechtes, in 
welchen doch jene polizeiliche Ehebeschränkung sich bewegt; für 
das Gebiet des öffentlichen Rechtes, so lehre schon von Savıany 
ın seinem System des heutigen römischen Rechts Bd. VIIE S. 99, 
sei das Recht des Heimatstaates durchaus unabhängig von dem 
Rechte des Wohnsitzes anzuwenden ?). Allein ganz abgesehen 
davon, dass dieser Rechtssatz ın seiner Allgemeinheit nicht so 
fest steht, wie man gerne behauptet, jedenfalls ist seine Giltig- 
”) Solchen Nachweis verlangen eine Reihe von deutschen Staaten von 
Reichsausländern. Vergl. hierüber meinen Art. Eheschliessung a. a. O.S. 
8 u. 9, ferner den angeführten Commentar zum bayr. Heim.-Ges. S. 245. 
®) Vergl. hierüber v. Bar, Lehrbuch des internationalen Privat- und 
Strafrechts 1892 S. 47 und derselbe in der Encyklopädie der Rechtswissen- 
schaft von v. Holtzendorff 5. Aufl. (1890) S. 731 und 735. 
®) So die später verschiedentlich zu erwähnende Entscheidung des 
bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Oktober 1890, abgedruckt in 
Hırra und Seyoer’s Annalen des deutschen Reichs S. 68.
	        
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