über die Ehefähigkeit seiner Angehörigen bestimmt, nicht zu
kehren, dieselbe Ehe unterläge hier und dort verschiedener Be-
urteilung, im Ausland würde ihre Rechtsgiltigkeit anerkannt, in
Bayern ihre Nichtigkeit behauptet, es wäre also ein rechtlicher
Widerstreit des ausländischen und des bayerischen Rechtes über
den gleichen Thatbestand gegeben. Er wäre nur dann ausge-
schlossen, wenn das Recht des Wohnstaates von dem Landes-
fremden einen Nachweis darüber forderte, dass die beabsichtigte
Ehe nach den Gesetzen seines Heimatstaates polizeilich zulässig
sei, also die Staatsangehörigkeit des Mannes auf Frau und Kinder
übertrage ”).
Nach dem Rechte einer Reihe bedeutender ltechtsgebiete
bestimmt sich die Handlungsfähigkeit nun in der That nach dem
Domizil. Eine verschiedene rechtliche Behandlung jener Ehe im
Heimats- und im Aufenthaltsstaate ist damit unvermeidlich.
Man könnte allerdings sagen: jenes Prinzip gelte nur für die
Frage der privatrechtlichen Handlungsfähigkeit, nicht für die
Handlungsfähigkeit in Beziehungen des öffentlicheu Rechtes, in
welchen doch jene polizeiliche Ehebeschränkung sich bewegt; für
das Gebiet des öffentlichen Rechtes, so lehre schon von Savıany
ın seinem System des heutigen römischen Rechts Bd. VIIE S. 99,
sei das Recht des Heimatstaates durchaus unabhängig von dem
Rechte des Wohnsitzes anzuwenden ?). Allein ganz abgesehen
davon, dass dieser Rechtssatz ın seiner Allgemeinheit nicht so
fest steht, wie man gerne behauptet, jedenfalls ist seine Giltig-
”) Solchen Nachweis verlangen eine Reihe von deutschen Staaten von
Reichsausländern. Vergl. hierüber meinen Art. Eheschliessung a. a. O.S.
8 u. 9, ferner den angeführten Commentar zum bayr. Heim.-Ges. S. 245.
®) Vergl. hierüber v. Bar, Lehrbuch des internationalen Privat- und
Strafrechts 1892 S. 47 und derselbe in der Encyklopädie der Rechtswissen-
schaft von v. Holtzendorff 5. Aufl. (1890) S. 731 und 735.
®) So die später verschiedentlich zu erwähnende Entscheidung des
bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Oktober 1890, abgedruckt in
Hırra und Seyoer’s Annalen des deutschen Reichs S. 68.