Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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Literatur. 
Bergbohm, Dr. Karl, Jurisprudenz und Rechtsphilosophie. Kri- 
tische Abhandlungen. Erster Band. Einleitung. — Erste 
Abhandlung: Das Naturrecht derGegenwart. Leipzig, Ver- 
lag von Duncker u. Humbert, 1892. S. XVI u. 566. 
BERGBOHM legt uns hier einen reichhaltigen ersten Band von Unter- 
suchungen zur Allgemeinen Rechtslehre vor. Eine lebhaft geschriebene Ein- 
leitung rechtfertigt das Unternehmen und entwickelt den Plan desselben. 
Darin werden die Noth unserer Wissenschaft um die juristischen Grundbegriffe, 
die Misstände der ‚souveränen Kleinstaaterei“ innerhalb ihres Bereichs, das 
Bedürfniss einer systematischen Verknüpfung der Begriffe, mit welchen ihre 
Theile operiren, einer concentrischen Inangriffnahme derjenigen Probleme, welche 
allen gemeinsam sind, sowie der Mangel einer festen Terminologie nachge- 
wiesen und so das Postulat des Ausbaues einer Allgemeinen Rechts- 
lehre positivistischen Charakters begründet. 
Die nachfolgende erste Abhandlung richtet sich gegen alle Theorien, 
welche ein nicht -positives Recht oder Elemente eines solchen zum Gegen- 
stande haben oder als existent voraussetzen, also gegen alle Formen eines 
Vernunft-, Natur- oder Idealrechts. Ihr erster Abschnitt giebt uns eine Ent- 
wickelungsgeschichte der Begriffsdichtungen dieses Charakters, ihr zweiter 
ein Inventar der Gestalten, in welchen sie fortleben, aller Namen, Masken 
und Verkleidungen, unter welchen sie in Philosophie und Jurisprudenz ‚noch 
immer ihr Wesen treiben, der dritte den Nachweis ihrer wissenschaftlichen 
Nichtigkeit. Die Erörterung gipfelt hier in einer sehr beachtenswerthen Re- 
vision der Rechtstheorie unserer historischen Schule. 
Ueberall zeigt der Verfasser eine eminente Belesenheit — kein Anderer 
unter den Lebenden dürfte sich einer gleichen Beherrschung der gesammten 
einschlagenden Litteratur rühmen können — und eine grosse kritische Bean- 
lagung;; sein Stil Klarheit und Fülle. Nicht in gleichen Maasse die Kunst 
der Condensirung des Stoffes. Der Verfasser vermag den Reichthum desselben 
formal nicht völlig zu bemeistern. Ein breiter, überquellender Strom von 
Anmerkungen begleitet daher beständig seinen 'Text. Möge aber Niemand)
	        
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