Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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jenigen der historischen Schule fundamental verschiedene Rechtstheorie zur 
Konsequenz hat. 
Wenn übrigens BERGBOHM dem geschichtlichen Prinzip lediglich eine 
Beziehung auf jene Positivirung des Rechts durch eine formale Rechtsquelle, 
nicht zugleich auf die Bildung des normativen Inhalts der Rechtsbestimmungen 
giebt, so lässt sich dafür eine Begründung bei ihm nicht finden. Es hängt 
dies aber, wie mir scheint, mit seiner allgemeinen Stellung zu den Problemen 
der positivistischen Rechtsphilosophie zusammen. Ueber sie oder vielmehr 
über das, was mir dabei als einseitig erscheint, hier einige Worte. 
Der erste Schritt zu einer von dem Nebel unklarer Begriffsconglomerate 
sich befreienden Rechtsphilosophie wird nach dem Verfasser darin bestehen, 
dass wir „säuberlich von einander sundern die materielle Rechtsphilosophie, 
die sich mit dem Inhalte der geschichtlich aufgetretenen Rechte befasst, und 
die formelle Rechtsphilosophie, welcher der juristische Normengehalt Neben- 
sache ıst, da sie nur juristische Erkenntnistheorie, Methodik und Logik zu 
umfassen hätte“ (543 Anm.) Diese formale Rechtsphilosophie fällt ihm mit 
der „Allgemeinen Rechtstheorie“ zusammen, und an ihr haftet sein Interesse, 
ihr gelten in der Hauptsache seine Untersuchungen. Zu jener materiellen 
Rechtsphilosophie verhält er sich dagegen skeptisch (vgl. 544, 551). Die Rechts- 
philosophie soll sich also, wenn ich recht verstehe, in zwei von einander un- 
abhängige Disciplinen spalten und davon scheint nur die eine als eine eigent- 
lich juristische Disciplin angesehen, der anderen überall nur eine problemati- 
sche Bedeutung zugesprochen zu werden. Hier nun befinde ich mich in einem 
zwiefachen Gegensatze zum Verfasser. Erstlich hinsichtlich der Würdigung 
der materiellen Rechtsphilosophie an sich, dann in der Beurtheilung ihres 
Verhältnisses zur formellen Rechtsphilosophie. Ich beschränke mich aber 
auf einige Bemerkungen über das letztere. 
Dass die Fragen, welche den Inhalt der Normen betreffen, logisch 
auseinander zu halten seien von denjenigen, welche sich auf die Rechts- 
qualität dieser Normen beziehen, ist freilich zweifellos, ebenso dass der- 
jenige, der sie nicht zu scheiden weiss, für die Rechtsphilosophie nichts 
Wesentliches leisten kann. Aber es liegt hierin nicht, dass die letzteren 
Fragen überall lösbar seien ohne Rücksicht auf die ersteren, und dass die 
Probleme der einen und der anderen Richtung nicht aufs Mannigfachste mit 
einander verknüpft seien. Eine formale Rechtsphilosophie, welche von dem 
absehen wollte, was den Rechtsinhalt und seine Entwickelung charakterisirt 
und erklärt, würde Gefahr laufen, zu blosser Scholastik zu werden. Das was 
wir von solcher in der juristischen Litteratur antreffen, hängt theils mit einer 
derartigen radikalen Ablösung formal technischer von den sachlichen Pro- 
blemen unseres Gebietes, theils mit irrigen Voraussetzungen hinsichtlich des 
Rechtsinhalts zusammen. Konsequenterweise wırd man, je nach den Grund- 
anschauungen, von welchen man bezüglich des Rechtsinhalts ausgeht, zu ver- 
schiedenen Anforderungen hinsichtlich der formalen Behandlung dieses In- 
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