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Grundsätze des materiellen ınternationalen Strafrechts bestehen, gesprochen ;
$ 59 spricht über: Internationale Wirksamkeit der sog. Straftilgungsgründe
(im Auslande verbüsste Strafe, auswärtiges freisprechendes Urtheil, Verjährung
nach dem Auslandsgesetze, auswärtige Begnadigung); in $ 60 verbreitet sich
der Verfasser über: Wirkungen auswärtiger Urtheile in Bezug auf Ehren-
rechte, Confiscationen im Auslande, das auswärtige Strafurtheil als That-
sache, als Civilurtheil hinsichtlich der Schadenersatzes, Wirkung von Ver-
änderungen des staatlichen Territoriums auf ergangene Strafurtheile; 8 61
handelt vom Ort der Handlung insbesondere; $ 62 von Staatsverbrechen gegen
fremde Staaten und endlich $ 63 vom internationalen Strafrecht
nach dem Strafgesetzbuch des deutschen Reichs.
Hieran schliesst sich die Darstellung des ‚internationalen Straf-
processrechts“. Dieses hat zum Gegenstand die Lehre von der Aus-
lieferung; der Verfasser behandelt in den SS 64 — 66 Folgendes: 1. Die
Auslieferung als solche im Gegensatz zur Ausweisung, das Asylrecht im All-
gemeinen, die Geschichte des Rechts der Auslieferung; 2. Wesen und Rechts-
srund der Auslieferung und der Auslieferungsverträge ; 3. die Begrenzung
der Auslieferung in Ansehung der Schwere des Delicts, das Erforderniss der
Strafbarkeit nach den Gesetzen auch des requirirten Staats, Strafausschliess-
ungs- und Straftilgungsgründe, Untersuchung gegen den Auszuliefernden im
ersuchten Staate selbst — in den $$ 67 und 63 verbreitet sich der Verfasser
sodann 4. über die von der Auslieferung ausgenommenen Delicte a) im All-
gemeinen und b) Nichtauslieferung wegen politischer Delicte; in $ 69 handelt
er 5. über die Nichtauslieferung der dem ersuchten Staate selbst angehören-
den Personen; in $ 70 wird 6. über die Zuständigkeit des ersuchenden Staates
zur Bestrafung der auszuliefernden Person gesprochen; $ 71 handelt 7. vom
Auslieferungsverfahren; $ 72 sodann 8. von den Kosten der Auslieferung,
worauf sich in $ 73 verbreitet wird 9. über die rechtliche Wirkung der Aus-
lieferung (Befugnisse der Strafgewalt gegenüber dem Ausgelieferten) und in
$ 74 gehandelt wird 10. von anderen Acten der Rechtshilfe, und endlich der
$ 75 spricht 11. von der Auslieferung und anderweiten Rechtshilfe unter
Bundesstaaten.
Hier muss ich jedoch einhalten und kann ich nicht im Weitern auf den
reichen Inhalt des zweiten Buchs des v. Bar’schen Lehrbuchs eingehen, da dies
den Rahmen meiner Aufgabe überschreiten würde. Ich will nur bemerken, dass
auch das zweite Buch sich durch dieselbe Klarheit und Prägnanz des Aus-
drucks wie das erste Buch auszeichnet und dass die freimüthige Weise, in
welcher der verehrte Verfasser die hier eingreifenden, oft kitzlichen Fragen
bespricht, der Darstellung m. E. einen besonderen Werth und besonderen Reiz
verleiht.
Heidelberg, im März 189. Barazetti.