Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

64 — 
Fraglich konnte nur bleiben, ob man einer solchen Ehe 
jede heimatrechtliche Wirkung, auch hinsichtlich des Ehemannes, 
oder nur bezüglich Frau und Kinder, versagen sollte. 
Zweck der Bindung der Verehelichung an jenes Zeugnis 
ist, die Gemeinden vor Erhöhung ihrer heimatrechtlichen Ver- 
pflichtungen durch Gründung neuer Familien zu sichern. Man 
konnte darüber streiten, ob die mit der Verehelichung gegebene 
Verwandlung der Heimat des Mannes aus einer unselbständigen 
in eine selbständige eine Erweiterung jener Verpflichtungen mit sich 
bringe. Sie vermöchte nur darin gefunden zu werden, dass bei selb- 
ständiger Heimat ein Wechsel der Heimatzugehörigkeit vielleicht 
weniger oft wahrscheinlich sein dürfte, als bei der von deu Ver- 
hältnissen Anderer abhängigen. Allein ebenso leicht kann das 
(Gregenteil der Fall sein. Jedenfalls ergibt sich daraus so viel, 
dass es wenig Unterschied macht, ob Jie Versagung heimatrecht- 
licher Wirkung auch auf die Heimatsverhältnisse des Mannes 
ausgedehnt wird oder nicht. 
Dass das bisher in Bayern geltende Heimatrecht zu diesen 
eben entwickelten rechtspolitischen Anforderungen im schroffsten 
Gegensatze stand, bedarf keiner besonderen Betonung, wohl aber 
die andere 'Thatsache, dass die gesetzgebenden Organe, welche 
zu dem Zustandekonımen des Gesetzes vom 16. April 1868 mit- 
gewirkt haben, sich der Nichtbeachtung jenes Grundsatzes der 
Verhältnuismässigkeit von Grund und Folge wohl bewusst waren. 
Die zwei hervorragendsten Mitglieder des besonderen Aus- 
schusses der Kammer der Abgeordneten, welcher zur Beratung 
dieses Gesetzes eingesetzt war, Brarer und Eprer, erklärten sich 
ausdrücklich gegen den weitgehenden Nachteil der bürgerlichen 
Ungiltigkeit. 
BRATER führte aus, es sei weder nötig noch ratsam, die 
bürgerliche Ungiltigkeit einer solchen Ehe auszusprechen; die 
ausgesprochenen Strafdrohungen und Haftungen (der Trauenden)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.