Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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seinen Wohnsitz im rechtlichen Sinne in Bayern gehabt habe, 
stützte die preussische Regierung ihr ablehnendes Verhalten auf 
die Begründung, die von Emilie Volkmar in Suhl, wenn auch 
ohne das nach Art. 33 des bayerischen Heimatgesetzes vorge- 
schriebene Zeugnis, abgeschlossene Ehe sei mit Rücksicht auf die 
am Orte der Eheschliessung geltende Gesetzgebung vollkommen 
rechtsgiltig und die Bestimmung in Ziffer I des Schlussprotokolls 
zum Bündnisvertrage vom 23. November 1870, welche dahin 
geht, dass die Bundeslegislative nicht zuständig ist, das (polizei- 
liche) Verehelichungswesen mit verbindlicher Kraft für Bayern zu 
regeln, verfolge ohne Zweifel nur den Zweck, die bayerische Ge- 
setzgebung innerhalb ihres bisherigen Geltungsgebietes gegen Be- 
einflussung durch die Reichsgesetzgebung sicher zu stellen, nicht 
aber ihr darüber hinaus in den übrigen Bundesstaaten Geltung 
zu verschaffen. 
Die bayerischen Verwaltungsgerichte begründeten ihre gegen- 
teilige Anschauung in verschiedener Weise, die Polizeidirektion 
zu München durch unmittelbare Berufung auf $ 3 Abs. 3 mit $ 
1 lit. a des Staatsvertrages von Gotha vom 15. Juli 1851, welcher 
in der That hier unmittelbar angewendet werden konnte, nachdem 
es sich um Ausweisung und Uebernahme von Staatsangehörigen 
der Vertragsstaaten handelte, der Verwaltungsgerichtshof in ein- 
gehender Ausführung aus allgemeinen Grundsätzen, für welche 
ihm die Bestimmung des Art. 3 Abs. 3 der Gothaer Ueberein- 
kunft nur einen Anwendungsfall, ein Beispiel bot. 
Die öffentlichrechtliche oder polizeiliche Seite der Ehe- 
schliessung erheische, um ihrem Zwecke zu genügen, die unbe- 
dingte Geltung des heimatlichen Rechtes, nicht des Rechtes des 
Wohnsitzes. Bestehe bereits auf privatrechtlichem Gebiete eine 
Kontroverse darüber, ob über die rechtliche Stellung einer Person 
der Wohnsitz oder die Staatsangehörigkeit entscheide, indem in 
neuester Zeit die Meinung vertreten worden sei, dass, wo das 
Recht unmittelbar aus einer die Personen erfassenden gesetz-
	        
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