Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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und ohne, dass zwischen den Parteien irgendwelche Meinungs- 
verschiedenheiten zu Tage getreten wären, angenommen. 
Was von einzelnen Rednern insbesondere hervorgehoben 
wurde, war die Bemerkung, dass es eine „gewisse moralische 
Pflicht“ sei, „Rücksichtnahme auf die Wünsche unserer Bundes- 
genossen zu üben“ !?), 
Der neue Rechtszustand ist nun der: Der Mangel des Zeug- 
nisses hat Wirkungen nur noch hinsichtlich des Heimaterwerbs, 
nicht mehr in privatrechtlicher Richtung und in Bezug auf den 
Erwerb der Staatsangehörigkeit. 
Auch in diesem engeren Umfang hat deren Mangel nur 
Wirkungen für die Heimatsrechte der Ehefrau und der ehelichen 
und legitimierten Kinder, nicht für den Mann, dessen ursprüng- 
liche Heimat trotz des fehlenden Zeugnisses aus einer unselb- 
ständigen eine selbständige wird. 
Aber auch hinsichtlich der Frage des Heimatserwerbes von 
Frau und Kindern entbehrt die ohne Zeugnis eingegangene Ehe 
nicht in jedem Falle jeder positiven Wirkung. 
Einer solchen entbehrt sie unter allen Umständen nur ın 
Bezug auf Erwerb der eigentlichen, wirklichen Heimat, d. h. 
derjenigen, welche ausser vermeintlicher Unterstützungsanwart- 
schaft auch ein unentziehbares armen- und sicherheitspolizeiliches 
Wohnrecht ın der Heimatgemeinde erzeugt, nicht in Bezug auf 
die vorläufige Heimat, d.h. diejenige, welche gegenüber der Ge- 
meinde nur dieses Wohnrecht, nicht auch jene Unterstützungs- 
anwartschaft begründet, letzere vielmehr gegenüber dem Staate 
zur Entstehung bringt '?). 
12) Vergl. Verh. der K. d. A. 1892, stenogr. Ber. Bd. VIII S. 315 und 
339 (Abg. von Fiıscuer), S. 330 (Abg. GunzEnHÄUSsErR); ferner Verh. der 
Kammer der Reichsräte 1891/92, Beil. Bd. VII S. 149 ff. (Freib. von Gaıs- 
BERG) und Prot. Bd. V S. 247 (derselbe) u. S. 263 (Graf ORTENBURG). 
1%) Ueber diese Begriffe SeyperL, bayerisches Staatsrecht Bd. III 
109 und Bd. V 215, ferner meinen Art. Heimatrecht a. a. O. Bd. IV 
S. 446448.
	        
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