Wenn Art. 33 Abs. 2 neuer Fassung sagt: „Eine ohne
dieses Zeugnis eingegangene Ehe hat für die Ehefrau und die
aus der Ehe entsprossenen oder durch dieselbe legitimierten
Kinder ın Bezug auf die Heimat nicht die Wirkung einer
giltigen Ehe“, so meint er unter Heimat nur die wirkliche,
nıcht die vorläufige Heimat. Denn ausdrücklich ıst die Be-
stimmung angeschlossen: „Erlangt die Ehefrau erst durch die
Verheiratung die bayerische Staatsangehörigkeit, so besitzt sie
mit ihren aus dieser Ehe entsprossenen oder durch dieselbe legi-
timierten Kindern die vorläufige Heimat in der Heimatgemeinde
des Mannes“.
Il. An die Abänderung der Bestimmung des Art. 33 Abs. 2
des Heimatsgesetzes knüpfte sich die weitere Frage, ob die da-
durch für die Zukunft gewährte Beseitigung bisheriger Härten
auch den unter dem früheren Recht ohne distriktspolizeiliches
Zeugnis abgeschlossenen Ehen nachträglich zu teil werden sollte,
mit anderen Worten, ob dem neuen Rechtssatze rückwirkende
Kraft beizulegen war oder nicht.
Dass hier hinreichend sachliche Gründe gegeben, dies neue
Gesetz mit rückwirkender Kraft zu versehen, darüber waren alle
Beteiligten einig. Ein Teil der Mitglieder beider Kammern des
Landtages erhob dagegen formale, juristische Bedenken gegen
die Verleihung rückwirkender Kraft, die zu verfolgen ausser-
ordentliches Interesse bietet.
Die Bedenken, welche geäussert wurden, waren eine Folge
der Unsicherheit, welche der Begriff „bürgerliche Ungiltigkeit“
ım bisherigen zweiten Absatze des Art. 33 bot, wenn derselbe
anordnete : „Eine im Widerspruche mit dieser Bestimmung ein-
gegangene Ehe ist so lange, als die Ausstellung jenes Zeug-
nisses nicht nachträglich erwirkt wurde, bürgerlich ungiltig‘“.
Die Worte „bürgerlich ungiltig‘“ waren Gegenstand ver-
schiedenster Auslegung geworden. Nicht mit Unrecht verglich
Reichsrat Professor von Becamans in der Sitzung der Kammer