Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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lichen Eheschliessungsaktes vorgesehen, eine Bestimmung, die 
sich nur schwer mit der Annahme vereinbaren lasse, dass die 
Ehe von Anfang an jeder rechtlichen Existenz entbehre, denn 
— das ıst der Gedanke des Reichsgerichtes — wäre dies: der 
Fall, so müsste eine renovatio consensus, eine neue Eiheschliessung 
statthaben. 
Den zweiten Grund fand das Gericht in dem Abs. 3 des 
Artikel 41 des Heimatgesetzes ın der Fassung der Novelle vom 
23. Februar 1872. Art. 41 Abs. 1 des H.-Ges. bedrohe die An- 
gehörigen des rechtsrheinischen Bayern mit Strafe, welche ohne 
dieses Zeugnis ausserhalb Bayerns eine Ehe schlossen, und Ar- 
tikel 41 Abs. 3 füge hinzu, eine Strafverfolgung finde hiewegen 
nicht statt, wenn vor Eröffnung des Verfahrens das vorgeschriebene 
Jeugnis erwirkt oder die Ehe wieder aufgelöst worden sei. 
Also müsse doch eine rechtliche Ehe vorhanden gewesen sein. 
Endlich sei man — das ist der dritte Grund — in den 
Verhandlungen des Gesetzgebungsausschusses der Kanımer der 
Abgeordneten 1859/61 bei Beratung des Konkubinatsparapraphen 
des Polizeistrafgesetzbuches vom 10. Nozember 1861 allseitig 
darüber einig gewesen, dass eine derartige Ehe nicht unter die 
Bestimmungen über Konkubinat zu subsumieren und daher mit 
ausserehelichem Zusammenleben nicht zu identifizieren sei. 
Zu allgemeinerer Kenntnis und Anerkennung gelangte diese 
neue Auslegung durch die klare Formulierung und einlässliche 
Begründung, welche ihr durch SeypeL, zuerst in einem Auf- 
satze in den Blättern für administrative Praxis 1890 Bd. XXXX 
S. 113—127 und 129—134, dann zusammenfassend in dessen 
bayerischem Staatsrechte Bd. V S. 189 ff. zu teil ward. 
SEYDEL'S Erklärung der Worte „bürgerliche Ungiltigkeit“ 
ist diese. 
Der Ehevertrag ist vollgiltig, ein eheliches Band besteht, 
die Vertragschliessenden sind Eheleute, nur die Rechtswirkungen 
der Ehe nach Aussen hin unterliegen einer aufschiebenden Be-
	        
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