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einen Rechtsnachteil auferlegte, die Absicht nicht gehabt haben,
den Ehegatten eine Erleichterung der Scheidung zu gewähren.
Im Gegenteil ergebe sich aus dem Eihevertrag ein Rechtsanspruch
der Gattin darauf, dass das Hindernis, welches der Vollwirkung
der Ehe entgegenstehe, beseitigt werde. *°)
Die Darlegung Seyver’s hat alsbald die bedeutungsvolle Zu-
stimmung des bayerischen Verwaltungsgerichtshofes erhalten.
Bis dahin hatte der Gerichtshof keine Veranlassung ge-
nommen, eine Erklärung des Begriffes der „bürgerlichen Ungiltig-
keit“ zu geben. Indem ihn seine Zuständigkeit nur mit den Wir-
kungen dieser bürgerlichen Ungiltigkeit auf Heimat und Unter-
thanenschaft und die daraus ergebenden Rechtsfolgen in Berührung
brachte, konnte er sich immer auf die Beweisführung hbe-
schränken, die Ehe sei wegen des fehlenden Zeugnisses bürgerlich
ungiltig: „es folgten hienach weder die Ehefrau noch die aus
dieser Ehe entsprossenen Kinder der Heimat des Ehemannes bezw.
des Vaters‘ (Sammilg. Bd. II S. 401 und 179 und VI S. 268);
oder: „eine solche Verbindung habe auch im Gebiete des öffent-
lichen Rechts nicht die geringste Wirkung‘ (Bd. X S. 290).
Erst der Fall Gradl gab dem Gerichte Anlass, auf den Be-
griff der bürgerlichen Ungiltigkeit einzugehen, indem es ıhm hier
oblag, gegenüber den Behauptungen des preussischen Ministeriums
der auswärtigen Angelegenheiten, dass die bayerische Gesetzgebung
ausserhalb Bayerns keine Geltung haben könne, nachzuweisen, dass
die bürgerliche Ungiltigkeit des Art. 33 sich in keiner Weise
auf die Form der Eheschliessung, sondern lediglich auf die per-
sönliche Befugnis zur Eingehung einer Ehe beziehe, deshalb die
Regel locus regit actum nicht angewendet werden könne (Annalen
1891 S. 60). Der Gerichtshof formulierte seine Meinung dahin:
Die ohne Erwirkung des Zeugnisses abgeschlossene Ehe sei nach
2%) Ich habe mich der Auffassung Seypeı’s bereits in dem früher an-
geführten Art. Eheschliessung im H.-W.-B. der Staatswissenschaften Bd. Ill
S. 7 angeschlossen.