Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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einen Rechtsnachteil auferlegte, die Absicht nicht gehabt haben, 
den Ehegatten eine Erleichterung der Scheidung zu gewähren. 
Im Gegenteil ergebe sich aus dem Eihevertrag ein Rechtsanspruch 
der Gattin darauf, dass das Hindernis, welches der Vollwirkung 
der Ehe entgegenstehe, beseitigt werde. *°) 
Die Darlegung Seyver’s hat alsbald die bedeutungsvolle Zu- 
stimmung des bayerischen Verwaltungsgerichtshofes erhalten. 
Bis dahin hatte der Gerichtshof keine Veranlassung ge- 
nommen, eine Erklärung des Begriffes der „bürgerlichen Ungiltig- 
keit“ zu geben. Indem ihn seine Zuständigkeit nur mit den Wir- 
kungen dieser bürgerlichen Ungiltigkeit auf Heimat und Unter- 
thanenschaft und die daraus ergebenden Rechtsfolgen in Berührung 
brachte, konnte er sich immer auf die Beweisführung hbe- 
schränken, die Ehe sei wegen des fehlenden Zeugnisses bürgerlich 
ungiltig: „es folgten hienach weder die Ehefrau noch die aus 
dieser Ehe entsprossenen Kinder der Heimat des Ehemannes bezw. 
des Vaters‘ (Sammilg. Bd. II S. 401 und 179 und VI S. 268); 
oder: „eine solche Verbindung habe auch im Gebiete des öffent- 
lichen Rechts nicht die geringste Wirkung‘ (Bd. X S. 290). 
Erst der Fall Gradl gab dem Gerichte Anlass, auf den Be- 
griff der bürgerlichen Ungiltigkeit einzugehen, indem es ıhm hier 
oblag, gegenüber den Behauptungen des preussischen Ministeriums 
der auswärtigen Angelegenheiten, dass die bayerische Gesetzgebung 
ausserhalb Bayerns keine Geltung haben könne, nachzuweisen, dass 
die bürgerliche Ungiltigkeit des Art. 33 sich in keiner Weise 
auf die Form der Eheschliessung, sondern lediglich auf die per- 
sönliche Befugnis zur Eingehung einer Ehe beziehe, deshalb die 
Regel locus regit actum nicht angewendet werden könne (Annalen 
1891 S. 60). Der Gerichtshof formulierte seine Meinung dahin: 
Die ohne Erwirkung des Zeugnisses abgeschlossene Ehe sei nach 
  
  
2%) Ich habe mich der Auffassung Seypeı’s bereits in dem früher an- 
geführten Art. Eheschliessung im H.-W.-B. der Staatswissenschaften Bd. Ill 
S. 7 angeschlossen.
	        
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