Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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Fassung rückwirkende Kraft beizulegen sei, dann geltend, wenn 
die rückwirkende Kraft auf den Fall angewendet werden soll, 
dass eine Ehe nach bisherigem Rechte, dem unmittelbar vorher- 
gehenden oder dem älteren, unter Einhaltung der ehepolizeilichen 
Normen geschlossen wurde, ohne dass die frühere unter Nicht- 
beachtung dieser Normen eingegangene durch Tod oder Scheidung 
aufgelöst oder für ungiltig oder nichtig erklärt war. Welcher 
der beiden Ehen gilt der Vorzug? 
Bei der Auslegung, welche SeyveL dem Begriffe bürgerlich 
ungiltig giebt, kann hierüber kein Zweifel bestehen. 
Nach dieser Auslegung hat die Ausstattung des neuen 
Art. 33 Abs. 2 mit rückwirkender Kraft die Bedeutung: Die Be- 
stimmung, dass der Mangel des Zeugnisses auf dıe Rechtsgiltig- 
keit der geschlossenen Ehe ohne Einfluss sei und die letztere nur 
einstweilen für Frau und Kinder in Bezug auf die Heimat nicht 
die Wirkungen einer giltigen Ehe habe, soll auch auf solche 
Ehen Anwendung finden, welche nach früherem Recht zwar eben- 
falls als rechtlich existent, giltig im Sinne der neuen Fassung 
von Art. 33 Abs. 2, aber als jeglicher Rechtswirkung nicht blos in 
Richtung auf die Heimat, sondern überhaupt in privat- und 
öffentlichrechtlicher Beziehung nach Aussen hin entbehrend zu 
behandeln waren. 
Es wird somit durch Einführung der Rückwirkung an der 
Frage der rechtlichen Existenz der ersten Ehe gar nichts geän- 
dert. Die Ehe war bisher schon rechtlich existent. Was ıhr 
gegeben wird, ist nicht erst die Rechtsgiltigkeit, sondern die 
Rechtswirksamkeit für heimathliche Verhältnisse. 
Der oben gesetzte Fall ist also dahin zu entscheiden: Schon 
nach bisherigem Rechte war die zweite Ehe kraft des impedi- 
mentum ligaminis nicht ungiltig. Die erste Ehe ist durch Tod oder 
Scheidung gelöst oder für nichtig oder ungiltig erklärt. Demnach 
ist die zweite Ehe trotz neuer Eheschliessung und trotz des rechts- 
irrtümlich oder aus irgend einem anderen Grunde ausgestellten
	        
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