Jeugnisses ungiltig, nicht zu Recht bestehend. Die rechtskräftige
Erteilung des Zeugnisses hat nur die Bedeutung, dass gegen die
beabsichtigte, sonst zulässige Ehe kein gemeindlicher Einspruch
mehr erhoben werden kann, es hat nicht die Wirkung, dass das
Ehehindernis des bestehenden Ehebandes in Wegfall kommt. Die
Interessenten können also auf richterliche Annullierung der zweiten
Ehe klagen.
Nach der vordem herrschenden Auslegung ergibt sich folgende
Bedeutung der rückwirkenden Kraft: der Rechtssatz, dass durch
den Mangel des Zeugnisses die rechtliche Existenz der Ehe nicht
berührt wird, vielmehr nur die heimatrechtlichen Wirkungen einer
rechtlich existenten Ehe fehlen, soll auch für Ehen gelten, welche
nach bisherigem Rechte überhaupt nicht als rechtlich vorhanden,
also jeder Rechtswirkung auch im Verhältnis der Ehegatten unter
einander entbehrend anzusehen waren. Die zweite Ehe besass
somit bisher volle Giltigkeit und Wirkung.
Nun ist die erste Ehe so zu behandeln, als hätte der neue
Rechtssatz schon zur Zeit ihrer Entstehung gegolten. Sie ist
also so zu behandeln, als wäre sie von Anfang an rechtlich
existent gewesen. |
Dann aber ist auch die zweite Ehe nunmehr als eine Ehe
zu betrachten, welche von ihrem Anbeginne an wegen des impe-
dimentum ligaminis mit Nichtigkeit belegt war.
Selbst, wenn die Rechte Dritter bei der Einführung rück-
wirkender Kraft ausdrücklich vorbehalten werden, hat doch die
lihefrau der zweiten Ehe, welche in Bezug auf die erste Ehe als
„Dritter“ gilt, kein Recht auf Bestand der zweiten Ehe.
Ganz abgesehen davon, dass wir bei anderer Entscheidung,
nachdem einmal zwei Ehen desselben Individuums nicht neben-
einander bestehen können, in der ersten Ehe eine Ehe hätten,
welche rechtlich gar nie existierte, aber ausser bezüglich der
Heimat der Frau und Kinder die Wirkungen einer existierenden
nach Aussen hätte, ist der Vorbehalt erworbener Rechte Dritter