Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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Kollege Becku betrachtet die erste Ehe als fortan giltig, weil sie, 
obwohl bisher ungiltig, durch rückwirkende Kraft ex tunc giltig 
wird und daher als früher geschlossene Ehe eine zweite Ehe 
ausschliesst‘‘ ??), 
Die grosse Mehrzahl der Redner hat diese rechtlich 
allen mögliche Konsequenz, dass die zweite, bisher giltige Ehe 
ın Folge des Verbots der Doppelehe bei rückwirkender Kraft zu 
einer giltigen wird, nicht gezogen?) Sie suchte daher nach einer 
Entscheidung darüber, welche von beiden Ehen giltig sein soll, 
denn beide konnten es ja nicht eben wegen des Verbots der Bi- 
gamie. Dabei waren die Meinungen geteilt. Die einen wollten 
die Entscheidung ım Gesetze geben, die anderen dem Richter 
überlassen. 
Das erste lag in der Absicht des Abgeordneten Gunzen- 
HÄUSER °*). Was ihn dazu bewegte, war insbesondere — und die 
grosse Berechtigung dieses Gedankens verdient alle Anerkennung 
— die ım anderen Falle gegebene Notwendigkeit eines lang 
dauernden Prozesses mit der naheliegenden Wahrscheilichkeit 
verschiedener Eintscheidung in den einzelnen Instanzen (S. 332). 
Deshalb beantragte er eine Regelung der Frage durch Gesetz, 
und zwar gab er der Aufrechterhaltung der zweiten Ehe den Vor- 
zug, indem er den Zusatz vorschlug: „Hat vor dem Inkrafttreten 
des gegenwärtigen Gesetzes einer der Ehegatten, welcher eine 
nach den bisherigen Gesetzen bürgerlich ungiltige Ehe geschlossen 
hatte, bei Leben beider Ehegatten mit einer anderen Person eine 
bürgerlich giltige Ehe eingegangen, so wird von der letzten Ehe- 
schliessung an die erstbezeichnete eheliche Verbindung einer 
durch richterliches Urteil getrennten Ehe bürgerlich gleichge- 
achtet‘‘ (S. 329). 
Für Aufrechterhaitung der zweiten Ehe schien ihm die 
22) Siehe a. a. O. S. 339; dann Hermann Becku 8. 340. 
23) Vergl. Abg. GUNZENHÄUSER a. a. O. S. 333. 
”) A. a. O. S. 329 ff.
	        
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