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Kollege Becku betrachtet die erste Ehe als fortan giltig, weil sie,
obwohl bisher ungiltig, durch rückwirkende Kraft ex tunc giltig
wird und daher als früher geschlossene Ehe eine zweite Ehe
ausschliesst‘‘ ??),
Die grosse Mehrzahl der Redner hat diese rechtlich
allen mögliche Konsequenz, dass die zweite, bisher giltige Ehe
ın Folge des Verbots der Doppelehe bei rückwirkender Kraft zu
einer giltigen wird, nicht gezogen?) Sie suchte daher nach einer
Entscheidung darüber, welche von beiden Ehen giltig sein soll,
denn beide konnten es ja nicht eben wegen des Verbots der Bi-
gamie. Dabei waren die Meinungen geteilt. Die einen wollten
die Entscheidung ım Gesetze geben, die anderen dem Richter
überlassen.
Das erste lag in der Absicht des Abgeordneten Gunzen-
HÄUSER °*). Was ihn dazu bewegte, war insbesondere — und die
grosse Berechtigung dieses Gedankens verdient alle Anerkennung
— die ım anderen Falle gegebene Notwendigkeit eines lang
dauernden Prozesses mit der naheliegenden Wahrscheilichkeit
verschiedener Eintscheidung in den einzelnen Instanzen (S. 332).
Deshalb beantragte er eine Regelung der Frage durch Gesetz,
und zwar gab er der Aufrechterhaltung der zweiten Ehe den Vor-
zug, indem er den Zusatz vorschlug: „Hat vor dem Inkrafttreten
des gegenwärtigen Gesetzes einer der Ehegatten, welcher eine
nach den bisherigen Gesetzen bürgerlich ungiltige Ehe geschlossen
hatte, bei Leben beider Ehegatten mit einer anderen Person eine
bürgerlich giltige Ehe eingegangen, so wird von der letzten Ehe-
schliessung an die erstbezeichnete eheliche Verbindung einer
durch richterliches Urteil getrennten Ehe bürgerlich gleichge-
achtet‘‘ (S. 329).
Für Aufrechterhaitung der zweiten Ehe schien ihm die
22) Siehe a. a. O. S. 339; dann Hermann Becku 8. 340.
23) Vergl. Abg. GUNZENHÄUSER a. a. O. S. 333.
”) A. a. O. S. 329 ff.