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kömmt, ohne Zuziehung von Sachverständigen entscheiden, wenn
die eigene Fachkunde oder das eigene Wissen der Richter diese
Zuziehung überflüssig macht.“ Endlich geben auch $ 199 Nr. 4
und $ 381 P.O. (vergl. ebenda S. 240) dem Vorsitzenden und dem
Gerichte die unzweifelhafte Befugniss, zur Ermittlung wie zur
Feststellung des Sachverhalts, — „zur Aufklärung der Sache“,
Augenschein einnehmen zu dürfen, d. h. die Augen aufzuthun
und „das Ding an sich‘‘ zu betrachten, wie LoTH. BucHEr scherzt*?).
Auf die schon erwähnte Befugniss, das persönliche Erscheinen
der Parteien anzuordnen (P.O. 8 199 Nr. 1 und G.V. S. 48),
braucht hier kaum mehr hingewiesen zu werden; wohl aber auf
die im erfreulichen Gegensatze zu den Begründungen der deut-
schen C.P.O. im $ 327, Abs. 3 der P.O. gegebene Ermächtigung,
von der Partei die Niederschrift von Vergleichungsschriftstücken
für den Urkundenbeweis zu fordern.
Völlig im Einklange mit dieser amtlichen Feststellung des
Sachverhalts steht sodann die dem Gerichte eingeräumte, fast?)
unumschränkte Freiheit der Beweiswürdigung: P.O. 8282, Abs. 1.
Besonders betont wird dies noch beim sog. qualificirten und beim
aussergerichtlichen Geständnisse (P.O. $ 278 Abs. 2 und 3); bei
der Zurücknahme von Schuldanerkenntnissen (P.O. $ 282, Abs. 2)
und beim stillschweigenden Geständnisse (P.O. $ 193 und $ 282,
Abs. 1); bei Nichtbeantwortung von Parteifragen (s. 0.); endlich
42) Kleine Schriften, S. 10.
48) Ausnahme beim rechtskräftig verurtheilenden Straferkenntnisse: $ 279
P.O. Desgleichen und zwar sachlich unvermeidlich zu Gunsten des sog. „prä-
constitujrten* Beweises, beim Urkundenbeweise: P.O. S. 269. Anders dann
wieder P.O. 8 331: „Inwieweit durch Denkmäler, Grenzzeichen, Marksteine,
Aich- und Heimpfähle und ähnliche Zeichen oder durch Kerb- oder Spann-
hölzer, welche die Parteien für ihren Verkehr erwiesenermassen gebraucht
haben, ein Beweis geliefert werde, hat das Gericht nach sorgfältiger Wür-
digung aller Umstände zu beurtheilen.“ — Man hätte noch das nach altem
Rechte der Pfändung genommene Pfand hinzuzählen können: STOBBE,
Handbuch des deutschen Privatrechts, $ 70, No. V. ff.