Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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zögerung der Verhandlung nicht zu besorgen ist“, was die Er- 
läuterungen zur P.O. S. 254 mit dem unbestreitbaren und einleuch- 
tenden Satze rechtfertigen: „Wenn die Aenderung nach Eintritt 
der Streitanhängigkeit mit Zustimmung des Gegners stattfinden 
kann, so ist nicht einzusehen, warum die Einwilligung des Geg- 
ners nicht durch objectiv zu Gunsten der Bewilligung der Klag- 
änderung sprechende Gründe wenigstens dann soll ersetzt werden 
können, wenn der Gegner durch die Aenderung betreffs der Durch- 
führung des Processes Nachtheile nicht erleidet.“ — Die Hintan- 
haltung jeder ungerechtfertigten Processverzögerung steht neben 
dieser Vorschrift und ist schon verschiedentlich erwähnt; hinzu- 
weisen wäre noch auf das eigenthümliche System der „Muth- 
willensstrafen‘“, die, hervorfliessend aus dem Grundsatze der 
Wahrheitspflicht der Parteien, bis zum Betrage von 600 Mk. an- 
gedroht sind bei Erschleichung des Armenrechts (P.O. $ 69, Abs. 1), 
dessen Bewilligung, wie mir scheint, zumal in Hinblick auf die 
sonstige Vorprüfung der Klage, Berufung u. s. w., zutreffender 
Weise ohne Prüfung der rechtlichen Begründung der Sache selbst 
erfolgt*®); bei muthwilliger Bestreitung der Echtheit einer Urkunde 
(P.O. $ 325); bei muthwilliger oder nur zur Sachverzögerung er- 
folgter Einlegung der Revision oder des Recurses (P.O. $ 532, 
549, Abs. 2). 
Da der Gesetzgeber durch die wahre Unmittelbarkeit der Ver- 
handlung dem Gerichte das Vordringen bis zum wirklichen Sach- 
verhalte ermöglichen und damit wahrhaft zutreffende Entscheidungen 
anbalınen will, so hat er noch ein weiteres Mittel gewählt, welches 
den an freches Ableugnen von Thatsachen durch die Parteien ge- 
wöhnten deutschen Richter besonders fremdartig anmuthet, obwohl 
sich Aehnliches nicht nur in der A. G.O. Titel XXIII $ 51, 
52 Nr. 1 und 4, sondern beispielsweise auch in der Hannover- 
schen B.P.O. $ 43 Abs. 3 findet. $ 192 P.O. verpflichtet die 
49) P.O. $ 62, 65, S. 210. Preuss. A.G.O. Titel XXIII, $ 30; V,$ 7.
	        
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