Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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Il. 
Die Erörterung der beiden anderen, oben vorangestellten 
Punkte kann nach dem bisher Gesagten weit kürzer sein; es 
handelt sich bei ihnen zum Theil nur um Zusammenstellung 
früher schon besprochener Dinge. 
Der österreichische Entwurf unternimmt es, den grossen Götzen 
der „Mündlichkeit des Civilprocessverfahrens“ zu stürzen und seiner 
unheilvollen Herrschaft zu berauben. Während auf das Selbst- 
sehen und Selbsthören des Gerichts, auf das unmittelbare Ver- 
handeln und Erörtern der Sache seinerseits mit den Parteien der 
grösste Werth gelegt wird — zu den bislang angeführten Be- 
stimmungen wäre vielleicht noch der Hinweis auf $ 286 und $ 26 
Abs. 2 der P.O. hinzuzufügen —, so soll vor Allem die verkehrte 
Abstraction aus diesem Grundsatze der Unmittelbarkeit, der „Ri- 
gorismus der Mündlichkeit‘“‘, deren ‚starre und mechanische Auf- 
fassung‘‘ abgestreift werden, als ob nur das mündlich Vorgetragene 
und das in solcher Art in jedem Termine Verhandelte Gültig- 
keit habe. Es soll ferner der Gefahr, die die nur in solcher 
Mündlichkeit gepflogene Verhandlung durch ihr Verhallen, Miss- 
verstehen und Invergessenheitsinken unzweifelhaft mit sich bringt, 
auf das Nachdrücklichste durch eine strenge Festhaltung des Ver- 
handlungsinhaltes im Schriftwerke der Acten vorgebeugt werden. 
Die erstere Neuerung, die Mündlichkeit nur da vorzuschreiben, 
wo sie wirklich nützt, ist schon aus dem, wie oben erwähnt, abge- 
änderten Contumacialgrundsatze ersichtlich geworden: P.O. & 416, 
149. Sie zeigt sich auch in kleineren Zügen, insofern z. B. die 
(angebliche) Vorschrift der deutschen C.P.O., dass Urkunden nur, 
wenn sie in der Verhandlung vorgetragen seien, zu beachten 
wären, durch den Satz des $ 191, Abs. 2 der P.O. beseitigt wird: 
„Schriftstücke, auf welche in den Vorträgen Bezug genommen 
wird, sind nur insoweit vorzulesen, als diese Schriftstücke dem 
Gerichte und dem Gegner noch nicht bekannt sind und es auf
	        
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