Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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den wörtlichen Inhalt ankommt.“ Man vergleiche hierzu noch 
die trefflichen Erläuterungen P.O. S. 186—188, 236, 288, 302. 
Wie wenig Federlesens mit der „Mündlichkeit‘“‘ der Entwurf an 
und für sich macht, ergibt sich aber hauptsächlich aus den oben 
mitgetheilten Bestimmungen über die Berufungs- und Revisions- 
verhandlung und aus $ 494 P.O., wonach die Verhandlung, wenn 
ein Urtheil wegen Unzuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts 
aufgehoben und die Sache 'ans zuständige Gericht verwiesen wird, 
„auf Grund des über die erste Verhandlung aufgenommenen Ver- 
handlungsprotocolles und aller sonstigen an das Berufungsgericht 
gelangten Processacten durchzuführen [und] im Sinne des $ 149 
einzuleiten“ ist (s. o.). Selbst bei der Beweisaufnahme scheut sich 
der Entwurf nicht, im Interesse der Kostenersparniss von dem 
thatsächlich freilich auch sehr wenig beachteten Grundsatze 
der deutschen C.P.O. 8 320: „die Beweisaufnahme erfolgt vor dem 
Processgerichte“, abzuweichen und dem Gerichte eine Wieder- 
holung vor sich nur, soweit es nöthig ist, vorzubehalten: P.O. 
8 255 Nr. 4, $ 286, 273. 
Dass im Uebrigen die wahre Mündlichkeit, d. h. die Un- 
mittelbarkeit der Verhandlung zwischen Gericht und Parteien, 
thunlichst gewahrt wird, liegt im Wesen des Entwurfs und tritt 
deutlich in seinen Vorschriften über die persönliche Heranziehung 
der Parteien zur Verhandlung hervor. 
Die zweite Neuerung besteht in der Fürsorge für eine scharfe 
und sichere Festhaltung des Sachverhaltes, wie er im „Vorbe- 
reitenden Verfahren“ und in der eigentlichen Streitverhandlung 
zur Erörterung kommt: P.O. 8 222—232, $ 261—263, $ 274— 277. 
Das geschieht durch eine, bereits oben erwähnte reichliche und 
genaue Protocollirung, durch die „intensivere Verwerthung 
des Protocollirungsinstitutes“, ähnlich wie nach Nr. 13 des $ 5 
der kurhessischen Gerichtsordnung. Es würde, sagen die Er- 
läuterungen der P.O. S. 245, ‚das Vertrauen in die Richtigkeit 
und Gerechtigkeit der Urtheilssprüche, statt sich zu steigern, ge-
	        
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