Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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beiterversicherungsgesetzen wieder für zweckmässig erachtet hat. 
Ebenso gehört die Androhung der Versäumnissfolgen in Gemäss- 
heit des $ 499 P.O. (Erläuterungen S. 231) hierher. 
Der Schonung des Schuldners im Zwangsvollstreckungsver- 
fahren ist bereits gedacht. 
& 42 P.O. tritt der unbilligen Auffassung°?), dass Arbeitsver- 
säumniss nicht zum Processkostenaufwande zu rechnen sei, in ge- 
wissen Grenzen und mit der zutreffenden Würdigung entgegen, 
dass der Satz „Time is money“ gerade in kleinen Verhältnissen 
seine Bedeutung hat, wie ihn denn auch wenigstens für Zeugen 
das deutsche Gesetz hat anerkennen müssen (Gebührenordnung 
& 2, Abs. 3). Mit glücklicher Einsicht in solche Verhältnisse be- 
stimmt ferner der $ 465 P.O., dass in Processen bis zu 100 Mk., 
den „Bagatellsachen‘“‘, die Ehefrau als gesetzliche Bevollmächtigte 
ihres Gatten, sei dieser Kläger oder Beklagter, auftreten und ihm 
diese Zeit für seine Arbeit ersparen kann; eine solche Bestimmung 
findet sich schon im jetzigen österreichischen Bagatellprocesse. 
Die Bewilligung des Armenrechts gibt das Recht, nicht nur die 
Aussicht, wie nach $ 34 der R.A.-Ordnung, dass der armen Klag- 
partei®®) bei einer. ausserhalb ihres Wohnsitzes anzubringenden 
Klage ein Rechtsanwalt zugeordnet werde, auch wo Vertretung 
durch ihn an und für sich nicht erforderlich ist. Eine scharfe Con- 
trolle der Rechtsanwälte zur Verhütung etwaiger Missbräuche bei 
der Parteivertretung sieht P.O. $ 49 vor; insbesondere sollen 
ihnen die Kosten auferlegt werden können, „welche durch Auf- 
nahme von nicht durch das Gesetz gebotenen oder nicht zur 
Sache gehörigen Anführungen in die Schriftsätze oder durch 
überflüssige Weitläufigkeiten in den Schriftsätzen ver- 
  
  
52) Reichsgerichtsentscheidungen in Civilsachen X. Bd. S.411. Dagegen 
auch PLAnck, Lehrbuch S. 384, Anm. 46. 
48) Hier ist eine Lücke; für eine beklagte Partei ist in dieser Weise 
nicht gesorgt. Hierüber und über den gleich zu erwähnenden $ 49 P.O. ver- 
gleiche man die längere Erörterung im „Stimmungsbilde* S. 364 u. 361.
	        
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