—- 96 —
ursacht wurden.“ Gegen die (für die Praxis leider so oft die
Hauptsache bildende) Kostenentscheidung ist entgegen der vom
Reichsgericht dem $ 94 der deutschen C.P.O. gegebenen Aus-
legung wenigstens die Beschwerde (Recurs), auch ohne Anfechtung
der eigentlichen Streitsachentscheidung, zulässig: P.O. $ 55 und
S. 207.
Auf Billigkeit des Verfahrens, über die freilich erst das Kosten-
gesetz das letze Wort spricht, legt der Entwurf ganz besonderes
Gewicht (P.O. S. 277, 289, 301), — auch hier Mittel und Zweck
nach „Verhältnissmässigkeit‘‘ abschätzend. Jedenfalls bringt die
Gestaltung des Vollstreckungswesens (Zw.G. S. 142), der erst bei
höheren Streitwerthen eintretende Anwaltszwang, die wesentliche
Vereinfachung des Berufungs- und Revisionsverfahrens°*), der Weg-
fall eines besonderen „Kostenfestsetzungsverfahrens‘“ (P.O. $ 53,
54, 452 Abs. 2, 8 469 Abs. 2), die Vorschrift über die ‚duae
conformes“ im $ 523, Abs. 2 P.O. u. s. f. ohne Weiteres eine er-
hebliche Verbilligung mit sich. Auch ist u. A. das Berufungs-
gericht für befugt erklärt, statt die Zurückweisung einer Sache
in die erste Instanz auszusprechen, vielmehr selbst zu entscheiden,
wenn dadurch ein erheblicher Kostenaufwand vermieden werden
kann. (P.O. $ 515 Abs. 2.)
—
54) „Die Verfasser des Entwurfes in sparsamer Wirthschaftlichkeit zu
übertrumpfen, wird kaum möglich sein.“ („Stimmungsbild“* S. 350 der No. 30.)