Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

Quellen und Entscheidungen. 
Die Organisation der Waisenpflege im Grossherzog- 
thum Hessen. 
Von 
Dr. ZELLER, Regierungsrath in Darmstadt. 
Verwaiste, verlassene und verwahrloste Kınder zu nützlichen 
und erwerbsfähigen Gliedern der menschlichen Gesellschaft heran- 
zubilden gebietet die Religion, das öftentliche Recht und die 
Rücksicht auf die eigene Wohlfahrt. Die Waisenpflege bildet 
einen wichtigen Theil der Armenpflege; es ıst daher Aufgabe 
von Staat und Gemeinde die zur Erreichung dieses Zieles nöthi- 
sen Einrichtungen zu treffen. Aus den älteren Zeiten sind über 
lie geregelte Waisenpflege wenig Nachrichten vorhanden. Die 
ersten Christengemeinden übertrugen in der Regel die Erziehung 
und Verpflegung der Waisen den Wittwen. Fand sich Niemand 
zur Uebernahme eines verwaisten Kindes geeignet oder bereit, so 
lag dem Bischof die Fürsorge ob. Derselbe liess es auf Kosten 
ler Gemeinde erziehen. Die Aufnahme armer Waisen in die 
Klöster bildete im vierten Jahrhundert den Uebergang zu um- 
fassenderen Einrichtungen. Als im fünften Jahrhundert, unter 
dem Einflusse der christlichen Kaiser, Wohlthätigkeitsanstalten 
verschiedener Art entstanden, erhoben sich bald auch Waisen- 
häuser, deren Verwaltung im Ganzen Sache der Kirche blieb, 
aber doch auch die Staatsbehörden beschäftigte. Die folgenden 
Zeiten behandelten die Waisenpflege fast ausschliesslich als einen 
Archiv für öffentliches Recht. IX. 1. 7
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.