— 106 —
Organe der öffentlichen Armenpflege ein. Die Landeswaisenanstalt
hat mithin nur für solche Kinder einzutreten, welche keine Eltern
oder gesetzlich zu ihrem Unterhalt verpflichtete und sonstige
Verwandte (Grosseltern) haben, auch nicht von Dritten auf Grund
privatrechtlicher Verpflichtung unterstützt werden müssen.
Charakteristisch bleibt das Erforderniss der hessischen Staats-
angehörigkeit für die Aufnahme in die Fürsorge der Anstalt.
Nach 8 61 R.Ges. über den Unterstützungs-Wohnsitz begründet
dieses Gesetz nur Rechte und Verbindlichkeiten zwischen den zur
Gewährung öffentlicher Unterstützung nach Vorschrift des R.Ges.
verpflichteten Verbänden; die auf Stiftungen u. s. w. beruhen-
den Verpflichtungen werden nicht berührt. Hiernach können auch
die Vorschriften des $1 R.Ges. die Verpflichtung von Stiftungen
zur Unterstützung Hilfsbedürftiger nicht erweitern. Die hessische
Landeswaisenanstalt ist aber ihrer geschilderten Entstehung und
Fortbildung nach eine Stiftung für arme hessische Waisen und
muss dieser Stiftungszweck um so mehr aufrecht erhalten werden,
als der Staat einen sehr beträchtlichen Theil der Kosten der
Anstalt zu tragen hat ; die Waisenanstalt ist daher nicht
verpflichtet, dem Grossherzogthum nicht angehörende Waisen,
welche hier den Unterstützungswohnsitz besitzen, aufzunehmen.
Es muss vielmehr der unterstützungspflichtige Armenverband
eintreten. Will dieser der Anstalt die Kosten ersetzen, so steht
der Aufnahme nichts entgegen. Die gleichen Grundsätze finden
in dem Falle Anwendung, wo es sich um landarme Waisen han-
delt. Die Stiftung nimmt jedoch bei Waisen nur den hessischen
Armenverbänden die Unterstützungspflicht ab, weshalb hessische
Waisen nach Erwerb des reichsgesetzlichen Unterstützungswohn-
sitzes in einem anderen Bundesstaate, nicht mehr aufnahmefähig
sind ($ 2). Nach der bisherigen Praxis wird es dagegen nicht bean-
standet, wenn für einem anderen Bundesstaate angehörende Waisen,
welche zugleich in einem hessischen Orts-Armenverbande (Ge-
meindebezirk) oder Landarmenverband (Kreis) unterstützungswohn-
sitzberechtigt sind, . die Aufnahme in den hessischen Staatsverband
nachgesucht wird (R.Ges. über den Erwerb und Verlust der