Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

— 106 — 
Organe der öffentlichen Armenpflege ein. Die Landeswaisenanstalt 
hat mithin nur für solche Kinder einzutreten, welche keine Eltern 
oder gesetzlich zu ihrem Unterhalt verpflichtete und sonstige 
Verwandte (Grosseltern) haben, auch nicht von Dritten auf Grund 
privatrechtlicher Verpflichtung unterstützt werden müssen. 
Charakteristisch bleibt das Erforderniss der hessischen Staats- 
angehörigkeit für die Aufnahme in die Fürsorge der Anstalt. 
Nach 8 61 R.Ges. über den Unterstützungs-Wohnsitz begründet 
dieses Gesetz nur Rechte und Verbindlichkeiten zwischen den zur 
Gewährung öffentlicher Unterstützung nach Vorschrift des R.Ges. 
verpflichteten Verbänden; die auf Stiftungen u. s. w. beruhen- 
den Verpflichtungen werden nicht berührt. Hiernach können auch 
die Vorschriften des $1 R.Ges. die Verpflichtung von Stiftungen 
zur Unterstützung Hilfsbedürftiger nicht erweitern. Die hessische 
Landeswaisenanstalt ist aber ihrer geschilderten Entstehung und 
Fortbildung nach eine Stiftung für arme hessische Waisen und 
muss dieser Stiftungszweck um so mehr aufrecht erhalten werden, 
als der Staat einen sehr beträchtlichen Theil der Kosten der 
Anstalt zu tragen hat ; die Waisenanstalt ist daher nicht 
verpflichtet, dem Grossherzogthum nicht angehörende Waisen, 
welche hier den Unterstützungswohnsitz besitzen, aufzunehmen. 
Es muss vielmehr der unterstützungspflichtige Armenverband 
eintreten. Will dieser der Anstalt die Kosten ersetzen, so steht 
der Aufnahme nichts entgegen. Die gleichen Grundsätze finden 
in dem Falle Anwendung, wo es sich um landarme Waisen han- 
delt. Die Stiftung nimmt jedoch bei Waisen nur den hessischen 
Armenverbänden die Unterstützungspflicht ab, weshalb hessische 
Waisen nach Erwerb des reichsgesetzlichen Unterstützungswohn- 
sitzes in einem anderen Bundesstaate, nicht mehr aufnahmefähig 
sind ($ 2). Nach der bisherigen Praxis wird es dagegen nicht bean- 
standet, wenn für einem anderen Bundesstaate angehörende Waisen, 
welche zugleich in einem hessischen Orts-Armenverbande (Ge- 
meindebezirk) oder Landarmenverband (Kreis) unterstützungswohn- 
sitzberechtigt sind, . die Aufnahme in den hessischen Staatsverband 
nachgesucht wird (R.Ges. über den Erwerb und Verlust der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.