Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

— 10 — 
Staats-Angehörigkeit v. 1. Juni 1870), um ihnen die Theilnahme 
an den Wohlthaten der Anstalt zu sichern. 
Seit dem 1. April 1885 unterliegen auch uneheliche, sowie 
an körperlichen oder geistigen Gebrechen leidende Kinder jener 
Fürsorge, was eine nicht unerhebliche Entlastung der allgemeinen 
Armenpflege zur Folge hatte. Bei rechtsgültigem Anerkenntniss der 
Vaterschaft tritt dagegen die Anstalt nur bei nachgewiesener 
Mittellosigkeit des ausserehelichen Vaters ein. Jene Ausdehnung 
umfasst auch diejenigen unehelichen und gebrechlichen Waisen- 
kinder der Provinz Rheinhessen, welche seither auf Kosten des 
rheinhessischen Fonds für Findel- und verlassene Kinder (Decret 
v. 17./5. 1809, Consularbeschluss v. 25. Floreal VIII, Ges. v. 
t. Frimaire V in Bulletin des Lois Serie II No. 94, Kaiserl. Decret 
v. 30. Termidor XII, Erlass der Regierung in Mainz v. 21.iXI. 
1820). Für die Aufnahme dieser besonderen Kategorie von Waisen- 
kindern und die Einstellung eines erhöhten Betrages in das Staats- 
budget war die Erwägung massgebend, dass der rheinhessische 
Provinzialfonds keineswegs primär die Verpflichtung zur Versorg- 
ung der unehelichen Kinder hatte, die Unterstützung vielmehr 
nur auf einer von den Verwaltungsbehörden angenommen Praxis 
beruhte. 
Von dem Principe der Familienpflege kann nur bei verwahr- 
losten Kindern abgewichen werden; hier wird die Unterbringung 
in Rettungs- und Erziehungsanstalten ausnahmsweise gestattet, 
(lie Landeswaisenkasse leistet einen Zuschuss von 120 Mk., ebenso 
bei auf Grund des Gesetzes v. 11. Juni 1887 in Zwangserziehung 
untergebrachten Waisenkindern. 
Die Auswahl der Pflegeltern richtet sich nach den ın 
88 9—12 der Dienstanweisung enthaltenen bewährten Grundsätzen, 
diie Pflichten der Pilegeltern sind in den Pflegverträgen (s. Anh. II) 
vereinbart, sie beziehen sich auf Ernährung und Pflege, Erziehung, 
Ueberwachung des Schulbesuches, Bekleidung u. s. w. Als Kost- 
und Erziehungsgeld erhalten die Pflegeltern in den Landgemeinden 
30— 100 Mk. jährlich, in den Städten 110—130 Mk. wobei eine Ab- 
stufung nach dem Lebensalter nicht stattfindet). Die Auszahlung 
1) Vom nächsten Etatsjahre an werden die Sätze erhöht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.