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Statt des Lehrgeldes hat der Lehrling den Meister durch längere Lehrzeit
zu entschädigen.
$ 24. Während der Dauer der Lehrzeit wird aus Grossh. Landeswaisen-
kasse eine Unterstützung zur Unterhaltung in Leibwäsche und Kleidung be-
willigt. Uebernimmt der Lehrmeister diese letztere Verpflichtung, so enthält
der Lehrvertrag eine entsprechende Bestimmung und die Unterschrift des
Lehrherrn. Gleiches gilt, falls an Stelle des Lehrherrn der Vormund, bis-
herige Pfleger oder Dritte diese Verpflichtung übernehmen.
Zur Bestreitung der Krankenversicherungsbeiträge (Reichsgesetz vom
15. Juni 1883) bezahlt die Landeswaisenkasse den Lehrmeistern, bezw. den
die Unterhaltung des Lehrlings in Kleidung und Wäsche besorgenden Per:
sonen eine Pauschalvergütung von 4 Mk. 50 Pfg. jährlich für die Dauer der
Lehrzeit. (Anlage C.)
8 25. Die Auszahlung der Unterstützung erfolgt jährlich, je nach der
Zeit des Eintritts in die Lehre, entweder Ende März oder Ende September
gegen direct an den Rechner der Landeswaisenanstalt einzusendende Quittung
des Empfängers und gegen Bescheinigung des Grossh. Bürgermeisters:
a) über die Richtigkeit der Unterschrift des Empfängers,
b) dass der Waise noch am Leben ist, und:
c) dass er dem Vertrage entsprechend in Wäsche und Kleidung unter-
halten und zu keiner dem Handwerk fremden Arbeit verwendet wird.
Auch ist auf genaue Beachtung der Vorschrift in $ 14 über Unterschrift
des Lehrmeisters und Namen des Waisenlehrlings zu sehen.
Ein Formular für die Quittung und Bescheinigung enthält Anlage D.
$ 26. Weiblichen Waisen wird in der Regel nach Ablauf der Pflegzeit
keine Unterstützung bewilligt, da sie sich als Dienstboten ihren Unterhalt
verschaffen sollen.
Ausnahmsweise kann solchen, welche weibliche Handarbeiten erlernen
oder einem Berufe sich widmen wollen, zu dessen Ausübung es einer Vor-
bildung bedarf, eine einmalige Unterstützung aus der Landeswaisenkasse bis
zum Betrage von 80 Mk. bewilligt werden. In diesem Falle ist der Lehr-
vertrag nach den vorhergehenden Bestimmungen abzuschliessen.
$ 27. Von dem Austritt eines Waisenlehrlings aus seiner Lehre vor
Ablauf der Lehrzeit ist alsbald Anzeige an die vorgesetzte Behörde zu machen,
sowie auch dann, wenn der Waise während der Lehrzeit mit Tod abgehen,
sollte.
8 28. Auch zur Anschaffung von Kleidungsstücken bei der Confirmation
oder ersten Communion eines Waisenkindes können Unterstützungen (ohne
Anspruch auf solche Bewilligungen) den Pflegeltern gewährt werden.
Die vom Bürgermeister zu begutachtenden Gesuche sind mit einer pfarr-
amtlichen Bescheinigung über die wirkliche Zulassung zur Confirmation, bezw.
Communion den Kreisämtern vorzulegen.