Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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2. Uebernimmt die Landeswaisenanstalt in Krankheitsfällen die Heilungs- 
kosten des Kindes, und, im Falle dasselbe mit Tod abgehen sollte, 
die Beerdigungskosten, insofern solche nicht aus dem Nachlass des 
Waisen bestritten werden können. 
Dieser Verpflegungs-Contract kann zwar, nach vorgängiger halbjähriger 
Aufkündigung, von beiden Theilen aufgehoben werden; der Gross- 
herzoglichen Provinzial-Direction Starkenburg bleibt aber ausdrücklich vor- 
behalten, werm dieselbe findet, dass wir das Kind nicht contractmässig ver- 
pflegen und erziehen, oder auch in dem Falle, wenn wir unsern Wohnsitz 
verändern, oder eins von uns sterben sollte, das Kind sogleich und ohne Auf- 
kündigung zurückzunehmen und den Contract somit aufzuheben. Wir be- 
geben uns in diesem Falle aller Ansprüche auf die Fortzahlung des Ver- 
pflegungsgeldes, sowie auf diejenigen Kleidungsstücke etc., welche d Pflege- 
befohlene, während uns anvertraut war, von uns erhalten hat. 
‚den ten 18 . 
Unterschrift des Bürgermeisters. Unterschrift der Pflegeltern. 
Mit der Wahl der Pflegeltern einverstanden. 
Das Pfarramt 
Diesem Contract wird die Genehmigung ertheilt. 
Darmstadt, den ten 18 
Grossherzogliche Provinzial-Direction Starkenburg. 
Anhang III. 
Lehr - Vertrag. 
  
Der Grossherzogliche Bürgermeister zu 
hat nach vorherigem Benehmen mit dem Herrn Geistlichen und mit Zu- 
stimmung des Vormundes 
Namens der Grossherzoglichen Landes-Waisen-Anstalt folgenden Lehrvertrag 
mit dem heute abgeschlossen. 
81. zu 
nimmt den Waisenknaben und Lehrling 
aus zur Erlernung des 
Jahre in die Lehre. 
Die Lehrzeit beginnnt am ten 18 und 
endigt am ten 18 .
	        
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