Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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Der Grossherzoglichen Provinzial-Direction ist von dem festgestellten 
Betrage und dem Zeitpunkte, wann etwa die Zahlung erfolgen kann, Kenntniss 
zu geben. 
86. Bezüglich der während der Verwaltung des Vormunds 
sich ergebenden Einkünfte ist zunächst Folgendes zu beobachten: 
1. Lasten auf dem Vermögen des Waisen Schulden, so sind diese, wenn 
nicht besondere Gründe für ein Stehenlassen vorliegen, abzutragen, um eine 
Vereinfachung der Berechnung der Einkünfte herbeizuführen. 
2. Die Berechnung der reinen Einkünfte hat stets im Anschluss und als 
Bestandtheil der jeweiligen Rechnungsstellung des Vormunds, und zwar am 
Ende nach der „Vermögensübersicht* zu erfolgen unter der Ueberschrift: 
Berechnung der an die Landes-Waisenanstalt abzu- 
liefernden reinen Einkünfte. 
Bei mehrjährigen Rechnungsperioden hat dieselbe nach Massgabe dieser 
Perioden zu geschehen. 
8. Von den Rechnungsperioden und dem Zeitpunkt, wann nach der 
Periode regelmässig die Abführung der Einkünfte an die Anstalt voraussicht- 
lich zu erwarten steht, ist Grossherzogliche Provinzial-Direction in Kenntniss 
zu setzen. 
4. Erreicht das Vermögen eines Waisenkindes oder mehrerer gleich- 
zeitig in die Landes-Waisen-Anstalt aufgenommenen Geschwister den Betrag 
von 100 Mark nicht, so ist, da die Verwaltungskosten die Einkünfte meist 
aufzehren, jedenfalls der verbleibende geringe Betrag die Versendung, Ver- 
rechnung und Controlirung nicht lohnt, von Berechnung und Einlieferung 
der Einkünfte so lange abzusehen, bis sich das Vermögen auf jenen Betrag 
erhöht hat, oder Grossherzogliche Provinzial-Direction ausdrücklich Anspruch 
auf die Einkünfte erhebt. 
8 7. Bei der Berechnung der reinen Einkünfte haben die Vormünder 
folgende Grundsätze zu befolgen: 
1. Als „reine Einkünfte“ sind die Erträgnisse des Vermögens der 
‘Waisen nach Abzug der auf dem Vermögen ruhenden Steuern und ähnlichen 
Lasten, der Zinsen der auf dem Vermögen etwa lastenden Kapitalschulden 
und der zur Verwaltung nöthigen Kosten anzusehen*). 
2. Ausgaben für Kleidung und Schuhwerk der Waisen dürfen an den 
Erträgnissen nicht in Abzug gebracht werden, da die fortlaufende Unterhalt- 
ung und Ergänzung der Kleider etc. den Pflegeltern obliegt, unbeschadet der 
Bestimmung des Ausschreibens Grossherzoglichen Ministeriums des Innern 
*) Zu dem reinen Einkommen gehören auch die in $ 8 der Instr. erwähnten 
Waisenpensionen, Unfallrenten u. e. w.
	        
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