Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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aufmerksam machen, dass ein Zuschuss aus den Einkünften oder dem Ver- 
mögen des Waisen unter keinen Umständen stattfinde. 
$ 10. Stirbt ein Waisenkind, während es sich in der Anstalt befindet, 
so sind aus dessen Nachlass die der Anstalt für Pflege und Erziehung veran- 
lassten Kosten zu ersetzen. 
Die Grossherzogliche Provinzial-Direction hat sich zu diesem Zwecke, 
nöthigenfalls unter Vorlage der erforderlichen Bescheinigungen und Berech- 
nungen, mit der betreffenden Vormundschaftsbehörde in Benehmen zu setzen. 
$ 11. Die Vormundschaftsgerichte haben über die Befolgung der obigen 
Vorschriften durch die Vormünder sorgfältig zu wachen und namentlich die 
richtige Ablieferung der der Landes-Waisenanstalt gebübrenden Beträge von 
Amtswegen zu controliren.
	        
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