Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

— 1293 — 
Verfasser zutreffend hin für Frankreich: die Käuflichkeit der Aemter, sowie 
die Frblichkeit der Parlaments(Gerichts)stellen. Die factische Ohnmacht des 
Königs und ein grosser Theil der damaligen Missstände in Verwaltung und 
Justiz lassen sich darauf zurückführen. Bei der Darstellung der Entwickel- 
ung des englischen Parlaments stellt sich als eine besonders wichtige Er- 
scheinung der Umstand dar, dass der Kampf um die Parlamentsherrschaft 
nur ein Kampf zwischen den höheren Gesellschaftsklassen war und die 
unteren Klassen im Grunde genommen gar nichts anging, da dieselben bei 
dem hohen Census von dem Wahlrechte ausgeschlossen waren. Auch die 
Garantieen gegen die Willkürmassregeln der unteren Verwaltung und für die 
Unabhängigkeit der Rechtspflege kamen im Wesentlichen nur den oberen 
Klassen und deren Schützlingen zu Gute. Vielleicht konnte der Verfasser 
diese und andere hervorspringende Punkte, welche der damaligen Zeit ihre 
Färbung gaben, noch mehr betonen und in den Vordergrund stellen, wodurch 
die Darstellung übersichtlicher geworden wäre, ohne dass sie an Objectivität 
einzubüssen brauchte. Falls der Verfasser, wie er beabsichtigt, sein Werk 
fortsetzt, so dürfte es kein Schade sein, wenn er mehr aus sich heraustreten 
und seinem Werke einen mehr persönlichen Charakter geben wollte, was 
ohne Verletzung der gebotenen Objectivität möglich wäre. 
Berlin. A. Quitzka. 
W, Kulemann, Amtsrichter in Braunschweig, Der Arbeiterschutz 
sonst und jetzt in Deutschland und im Auslande. Leipzig, 
Verlag von Duncker und Humblot, 1893. 
Der durch hervorragende Arbeiten auf socialpolitischem Gebiete be- 
kannte Verfasser unternimmt es in dem vorliegenden (159 Seiten starken) 
Buche, die Arbeiterschutzgesetzgebung in volksthümlicher Darstellung allge- 
mein verständlich zu machen. 
Gewiss isi dieses Bestreben des Verfassers ein sehr beachtenswerthes, 
denn die Klage, dass das Feld unserer socialen Gesetzgebung ein dem Laien 
und dem Volke vielfach noch unbekanntes oder nur in mangelhafter Be- 
leuchtung bekanntes und darum in seiner Bedeutung verkanntes ist, erscheint 
als eine nicht unbegründete. Abgesehen von den Schäden, welche die Be- 
handlung der Socialgesetzgebung vom Standpunkte einseitiger, politischer 
Parteiinteressen aus verursacht, ist es die juristische Structur und Sprache 
der Gesetze, welche einer eingehenden Befreundung des Volkes mit derselben 
hinderlich ist. 
Den Mittelpunkt der Darstellung des Verfassers bildet der heute giltige 
Rechtszustand auf dem Gebiete des Arbeiterschutzes. Derselben ist ein Ueber- 
blick über die Entwickelung der einschlägigen deutschen Gesetzgebung des 
Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reiches vorangestellt, es folgt ihr 
eine Vergleichung mit den Einrichtungen ausserdeutscher Länder, sowie der 
Archiv für öffontliches Recht. IX. 1. 9
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.