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auch Deutschland in manchen Punkten von einzelnen Ländern übertroffen
wird, es doch dem Durchschnitte der verschiedenen Stufen socialer Entwickel-
ung nach gemessen, in der Reihenfolge der Staaten den ersten Platz auf
diesem Gebiete einnimmt.
Der Verfasser, dem eine durchsichtige und anziehende Darstellungsgabe
eigen ist und der für die socialpolitische Seite unseres Volkslebens ein beson-
deres Verständniss hat, verdient in seinem Bestreben nach volksthümlicher
Gestaltung der socialen Gesetzgebung alle Beachtung und Unterstützung.
Darmstadt. F. Fey.
Jakubezky, Karl, Bemerkungen zu dem Entwurf eines bürger-
lichen Gesetzbuchs für das deutsche Reich. München 189,
k. Hof- und Universitätsbuchdruckerei von Dr. C. Wolfu. Sohn. IVu.358S.
Die Schrift ist ein theils referirender, theils kritisirender Bericht, den
der Verfasser, bayer. Ministerialrath, dem k. bayer. Justizministerium schon
im Jahre 1890 vorgelegt hat. Das Referat überwiegt die Kritik. Es gibt
eine Uebersicht über den Inhalt des Entwurfs, wobei namentlich dessen Ver-
hältniss zum bestehenden gemeinen und bayerischen Recht hervorgehoben
wird. Für die künftige Anwendung des Gesetzbuchs — wenn der Entwurf
Gesetz werden sollte — bietet darum die Schrift ein zumal für bayerische
Juristen sehr nützliches Hülfsmittel, allerdings nicht für alle Theile des Ge-
setzbuchs in gleicher Weise, da sich die Bemerkungen sehr ungleich auf die
fünf Bücher des Entwurfs vertheilen (mit bezw. 48, 136, 111, 21 und 24 Seiten);
auch ist der Inhalt der Schrift insofern schon bei seinem Erscheinen antiquirt,
als auf die bis jetzt vorliegenden Beschlüsse der Revisionscommission Rück-
sicht nicht genommen ist und — nach der Entstehungszeit — nicht ge-
nommen werden konnte. Immerhin dient sie auch in der jetzigen Gestalt
der Kenntniss der Entstehungsgeschichte des Gesetzbuchs, ohne die eine
richtige Anwendung des Gesetzes kaum möglich ist. — Die kritische Stellung
des Verfassers zum Entwurf ist in der Hauptsache damit gegeben, dass er
ständiges Mitglied der Commission für die zweite Lesung des Entwurfs ist.
Diesen Auftrag konnte — nach der Art der Zusammensetzung der Commission
— nur annehmen, wer in dem veröffentlichten Entwurf wenn auch nicht ein
ganz gelungenes Werk, so doch eine brauchbare Grundlage für die Schaffung
eines solchen erblickt (was Referent nicht vermag). Im Einzelnen ist der
Verfasser für die Mängel des Entwurfs durchaus nicht blind, die doctrinäre,
lehrbuchmässige Fassung wird von ihm mehrfach hervorgehoben und er macht
vielfach mehr oder weniger eingreifende und wohlbegründete Aenderungsvor-
schläge. Gegen die ganze Anlage und die Grundbestimmungen des Werks
erhebt er keinen Widerspruch; wir wollen in dieser Beziehung nur einige
wesentlich das öffentliche Recht berührende Punkte hervorheben. — Dem
{von der Rev.-Commission zwar nicht beseitigten, aber doch in der Schwebe
selassonen) Verbot des Gewohnheitsrechts stimmt der Verfasser zu, aller-
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