Aufsätze
Ueber Staatsgebiet und Staatsangehörigkeit.
Von
Dr. Frieprich Currivs, Kreisdirector zu Thann i. E.
„Dass zum Begriffe des Staates ein Gebiet erforderlich ist“,
sagt LABAND, „wird in der Theorie nicht in Zweifel gezogen“.
Aber wenn auch diese Nothwendigkeit allgemein anerkannt wird,
so herrscht keineswegs die gleiche Uebereinstimmung über die
Begründung derselben und über den Inhalt des Staatsgebiets-
rechtes. In der That ist in der Entwickelung des Staatsbegriffes
(las lokale Element völlig zurückgetreten. Die moderne Staats-
rechtslehre steht unter der Herrschaft des Genossenschaftsge-
dankens und versucht den Staat als die Corporation des Volkes
zu begreifen. Während dem populären Sprachgebrauch „Land“
gleich „Staat“ ist, wenden Wissenschaft und Gesetzgebung das
Wort „Land“ gerade da an, wo einem staatsähnlichen Wesen
die entscheidenden Merkmale des Staates fehlen. So spricht man
im Reichsland Elsass-Lothringen von einer Landesregierung, Lan-
desverwaltung, Landesangehörigkeit, Landesbeamten und Landes-
finanzen, weil hier zwar die beiden Momente der Staatsgewalt
und eines Gebietes, auf welchem dieselbe ausgeübt wird, klar
vor Augen liegen, hingegen die Existenz eines selbständigen
Staatswesens mit Recht in Zweifel gezogen wird. Wenn man
Archiv für öffentliches Rocht. IX. 1, 1