Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

Aufsätze 
Ueber Staatsgebiet und Staatsangehörigkeit. 
Von 
Dr. Frieprich Currivs, Kreisdirector zu Thann i. E. 
„Dass zum Begriffe des Staates ein Gebiet erforderlich ist“, 
sagt LABAND, „wird in der Theorie nicht in Zweifel gezogen“. 
Aber wenn auch diese Nothwendigkeit allgemein anerkannt wird, 
so herrscht keineswegs die gleiche Uebereinstimmung über die 
Begründung derselben und über den Inhalt des Staatsgebiets- 
rechtes. In der That ist in der Entwickelung des Staatsbegriffes 
(las lokale Element völlig zurückgetreten. Die moderne Staats- 
rechtslehre steht unter der Herrschaft des Genossenschaftsge- 
dankens und versucht den Staat als die Corporation des Volkes 
zu begreifen. Während dem populären Sprachgebrauch „Land“ 
gleich „Staat“ ist, wenden Wissenschaft und Gesetzgebung das 
Wort „Land“ gerade da an, wo einem staatsähnlichen Wesen 
die entscheidenden Merkmale des Staates fehlen. So spricht man 
im Reichsland Elsass-Lothringen von einer Landesregierung, Lan- 
desverwaltung, Landesangehörigkeit, Landesbeamten und Landes- 
finanzen, weil hier zwar die beiden Momente der Staatsgewalt 
und eines Gebietes, auf welchem dieselbe ausgeübt wird, klar 
vor Augen liegen, hingegen die Existenz eines selbständigen 
Staatswesens mit Recht in Zweifel gezogen wird. Wenn man 
Archiv für öffentliches Rocht. IX. 1, 1
	        
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