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auf die innere Verwaltung, sondern umfasst alle Angelegenheiten, mit deren
Besorgung Behörden der inneren Verwaltung betraut sind. Als das Gebiet
der inneren Verwaltung im Sinne seines Handbuchs bezeichnet Kraıs „den-
jenigen Theil der Staatsverwaltung, d. h. der überhaupt auf Verwirklichung
des Staatszweckes gerichteten Thätigkeit, welcher sich insbesondere die Förder-
ung der Wohlfahrt des Staates, der bürgerlichen Gesellschaft und der Ein-
zelnen sowohl durch directe Pflege als durch Beseitigung der dem Gedeihen
entgegensiehenden Hindernisse zur Aufgabe setzt“ (S. 1). Neben der sog.
Wohlfahrtspflege und Polizei umfasst dieser Begriff nach Kraıs auch noch
die sog. Regiminalverwaltung, d. i. die auf Sicherheit und Ordnung des Ganzen,
die Wahrung der staatlichen Hoheitsrechte und die Verwirklichung der
den Staatsangehörigen obliegenden, allgemeinen, politischen Pflichten. Somit
zieht Kraıs auch rein staatsrechtliche Angelegenheiten, besonders die Ver-
hältnisse .der Staatsangehörigkeit, die öffentlichen Wahlen und die militäri-
schen Angelegenheiten in den Bereich seines Handbuches. Die Finanzver-
waltung, welche in Bayern der Zuständigkeit der Behörden der inneren Ver-
waltung in der Hauptsache entzogen ist, schliesst er aus dem Handbuch aus.
Der Beamte der inneren Verwaltung findet also hier für alle Angelegen-
heiten seines Geschäftszweiges die wichtigeren Bestimmungen der Gesetze
und Ausführungsvorschriften, dazu ein Citat aller einschlägigen Verordnungen,
Ministerialentschliessungen, Bekanntmachungen, Instructionen und Staatsver-
träge. Er findet ferner einen Hinweis auf die Praxis der obersten Gerichte,
besonders des bayerischen Verwaltungsgerichtshofes und der Verwaltungsbe-
börden. Von Interesse sind die auf andere Weise nicht leicht zugänglichen
Mittheilungen aus der Praxis der Verwaltungsbehörden, z. B. über die Hand-
habung des Oberaufsichtsrechts (Bd. 1, S. 66), über die 30tägige Beschwerde-
frist (Bd. 1, S. 67) u. A. m. Soweit das Verwaltungsrecht auf reichsrecht-
licher Quelle beruht, sind auch die einschlägigen Erkenntnisse der nichtbaye-
rischen Gerichte durch die RegEr’sche Entscheidungensammlung eitirt. Endlich
ist auch die Literatur des bayerischen Verwaltungsrechtes und sind besonders die
Werke Seyper’s, Pötzr’s, ferner Monographien und Aufsätze der Blätter für
adm. Praxis in B. durch Verweisungen berücksichtigt.
Selbständige dogmatische Ausführungen sind fast durchweg vermieden,
ja der Verfasser unterlässt sogar oft die Ausführung wichtiger leitender
Rechtsgrundsätze, indem ihn sein Hauptzweck, die Zusammenstellung des
Ausführungsmaterials, davon ablenkt. So sind z. B. weder die leitenden
Grundsätze des Zwangsenteignungsrechtes (Bd. 1, S. 160), noch diejenigen
des Polizeirechtes (Bd. 2, S. 1 ff.) angeführt.
Die Anordnung des Stoffes ist keine systematische. Das Ganze zerfällt
in einen allgemeinen und einen besonderen Theil. Der kurze allgemeine
Theil behandelt die Verwaltungsbehörden, von unten mit den Ortsbehörden
angefangen bis hinauf zu den Ministerien und dem Staatsrath und das
Verfahren und den Geschäftsgang in Verwaltungssachen. Die Anordnung