Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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in einer bisher anderwärts kaum zu beobachtenden Vollständigkeit vor und 
behandelt dann in Kürze die sämmtlichen den diplomatischen Vertretern zu- 
stehenden Privilegien (S. 114—131), sowie die Dauer und verbindliche Kraft 
dieser Vorrechte (S. 132—136). 
Im zweiten — systematischen — Theile wird die Exterritorialität 
im Allgemeinen in ihrem Rechtsgrunde und in Wirkungen für das Straf- und 
Civilrecht (S. 137—172), sohin insbesondere die Exemption in bürgerlichen 
Rechtssachen (173—206), die Ausnahmen von dieser Exemption (S. 206 — 225), 
das Verfahren (S. 226-252), die Freiheit der gesandtschaftlichen Wohnung 
{S. 253—266) behandelt und endlich eine Uebersicht derjenigen Personen ge- 
geben, welchen die Exterritorialität zusteht (S. 267—315). 
In einem Schlussworte (S. 316—326) führt uns dann der Verfasser das 
allgemeine Ergebniss seiner Untersuchungen in geistreicher Uebersicht vor 
und vermittelt uns das berühmte Memoire des Herzogs von Aiguillon aus 
dem Jahre 1772. 
Innerhalb des vorstehend skizzirten Rahmens werden nun die einzelnen 
Fragen mit Klarheit und Gründlichkeit, in streng theoretischer Folgerichtig- 
keit und doch mit der nothwendigen Bewegungsfreiheit der Deduction in 
einer Weise behandelt, wie dies nur der durch vielseitige Praxis erprobten 
und ins Leben umgesetzten wahren Wissenschaft möglich ist. 
Sollen wir, um ganz gerecht zu sein, auch einige Mängel nicht ver- 
schweigen, so möge beispielsweise erwähnt werden, dass wir bei der Auf- 
zählung der neueren Schriftsteller (S. 39 ff.) Cm. GALvo, L. von Bar, J. Frei- 
herr v. VEsQuE, PÜTTLINGEN etc. vermissen, dass S. 101 der „$ 221 Nr. 4 
du code penal* unrichtig citirt ist, da mit der bezogenen Stelle nur $ 61 der 
österr. Strafgerichts-Ordnung vom Jahre 1873 gemeint sein kann, dass sich 
bei Controversen mit der schärfsten Logik doch vielleicht grössere Urbanität 
verbinden Jiesse (S. 147, 155, 157); doch dieses sind belanglose Details, 
welche den hohen Werth des Buches zu beeinträchtigen nicht vermögen. 
Wien. Dr. Heinrich Slatin. 
Moynier, Gustave, docteur en droit h-c., correspondent de l’institut de France, 
mempbre de l’institut de droit international etc. Les bureaux des 
Unions universelles. — Gendve, A. Cherbuliez, &diteur, rue Bovy- 
Lysberg und Paris, C. Fischbacher, Libraire, 33 rue de Seine. 1892. 
— 174 Seiten. 
Eine ebenso interessante wie erfreuliche Erscheinung im Culturleben der 
Völker bildet das in der Gegenwart immer energischer und erfolgreicher zu 
Tage tretende Streben, gemeinsame Ziele der Cultur vereint, unbe- 
einflusst von Stammesunterschieden und politischen Gegensätzen, zu ver- 
folgen; als Mittel zur Erreichung dieses erhabenen Zieles dienen die früheren 
Jahrbunderten fremden, derzeit immer zahlreicher werdenden internationalen 
Vereinigungen („unions universelles*), deren Organe wieder die inter-
	        
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