Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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nationalen Bureaux sind; die sämmtlichen derartigen ins Leben getretenen 
Bureaux bilden den Gegenstand der vorliegenden Schrift; der Verfasser be- 
handelt in chronologischer Ordnung die internationalen Bureaux für Tele- 
graphenwesen, Postwesen, Mass und Gewicht, für den Schutz des industriellen 
wie des literarischen und künstlerischen Eigenthumes, für Geodäsie, für die 
Unterdrückung des afrikanischen Sclavenhandels, für Veröffentlichung der 
Zolltarife und endlich das Bureau für Waarentransporte auf Eisenbahnen, 
gibt eine kurze, klare Darstellung der Vor- und Entstehungsgeschiehte, schildert 
uns eingehend die Aufgaben und Leistungen dieser Bureaux nnd vermittelt 
uns wissenswerthe Daten über deren Kosten. Dieser Detailbehandlung der 
einzelnen Bureaux fügt der Verfasser am Schlusse wohldurchdachte allgemeine 
Betrachtungen bei über die stetig sich erweiternde Thätigkeit und Zahl der- 
selben, über deren Werth für die Erhaltung des Friedens sowie eine interessante 
Untersuchung der Gründe, wesshalb die Mehrzahl derselben ihren Sitz gerade 
in der Schweiz hat und bietet uns endlich in Tabellenform eine sehr klare 
Uebersicht der Betheiligung sämmtlicher Staaten der Erde an den internatio- 
nalen Bureaux. — Der Zweck der vorliegenden verdienstlichen Schrift ist die 
Erweiterung der Kenntniss von dem Bestande und Wesen dieser Bureaux und 
diesen löblichen Zweck zu erreichen ist dieselbe sowohl vermöge ihres inter- 
essanten Inhaltes als auch vermöge ihrer ansprechenden Darstellungsweise 
in vollem Masse geeignet. 
Dr. Heinrich Slatin. 
Hussarek von Heinlein, Dr. Max Ritter, Die bedingte Ehe- 
schliessung. Wien 1893. Hölder. 
Zu Beginn seiner Arbeit präcisirt der Verfasser die ältere und die neuere 
kanonistische Anschauung über das Wesen der bedingten Eheschliessung 
dahin, dasa nach der ersteren die beigefügte Bedingung auf die Gültigkeit 
des Consenses keinen Einfluss nehme, gewissermassen in einen Modus ver- 
wandelt werde, während nach der neueren Theorie das Zustandekommen der 
Ehe von der Erfüllung der Bedingung abhänge. Nachdem er hierauf die 
wichtigsten literarischen Erscheinungen der letzten Jahrzehnte besprochen, 
geht er im 1. Abschnitt (S. 22) zur Entwicklungsgeschichte der Lehre von 
der bedingten Ehheschliessung über. 
Zuerst citirt und bespricht er einzelne Stellen aus dem Decrete GRATIAN’s 
und aus den Schriften des Magister RoLAnpus, welche die Frage behandeln, 
ob der Eheconsens zwischen Gläubigen und Ungläubigen unter der Bedingung, 
dass der ungläubige Eihewerber sich taufen lasse, giltig sei, und diesen 
Rechtsfall unter den Typus des bedingten Rechtsgeschäftes stellen. Im 
Weiteren führt er aus, wie zuerst FavEntin, dann Sıcarpus die Frage nach 
der bedingten Eheschliessung im Allgemeinen behandeln, und die Beifügung 
einer Bedingung zum Consens nur bei der Desponsatio de futuro zulassen 
wollen, bei der Desponsatio de praesenti hingegen dieselbe in einen modus
	        
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