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verwandeln, wie diese Lehrmeinung von ALEXANDER III. gesetzlich anerkannt,
und später von Hvcuccıo ihrer Vollendung zugeführt wurde. Sodann schildert
v. Hvssarek den Uebergang zur neuen Lehre, wie zuerst von URBAN III. in
einzelnen Fällen die Rechtskraft der Bedingung auch bei der Desponsatio de
praesenti anerkannt wurde, wie zurückhaltend sich BERNHARD von PavıA
über die Frage nach der Zulässigkeit von Bedingungen ausspricht, und wie
sich dann zuerst in der Wissenschaft, namentlich bei TANCRED und DAamAsus,
und schliesslich auch in der Gesetzgebung GrEGoRr’s IX. die neuere Auf-
fassung Bahn gebrochen hat, wonach durch Beifügung einer Bedingung das
Entstehen der Ehe bis zum Eintritt derselben hinausgeschoben, die Desponsatio
de praesenti in eine de futuro verwandelt wird. Zugleich wird ausgeführt,
wie sich im Laufe der Zeit, namentlich unter dem Einfluss des röm. Rechts,
die Lehre innerlich ausgebildet und vertieft hat. Die späteren Kanonisten —
seit BERNHARD von Pavıa — haben nämlich verschiedene Arten von Be-
dingungen unterschieden, und an dieselben auch verschiedene Rechtswirkungen
geknüpft. So sollten Condiciones inhonestae, die mit dem Wesen der Ehe in
Widerspruch stehen, den Consens ungiltig machen, andere jedoch als nicht
beigefügt gelten, und nur an die Condiciones honestae sich die Wirkung der
neueren kanonistischen Lehrmeinung knüpfen. Dabei versuchte man auch,
den Charakter eines Consensus per verba de praesenti expressus genauer zu
fixiren, wobei sich verschiedene Meinungen gegenübertraten, von denen
endlich Boxıraz VIII. im liber sextus diejenige gesetzlich anerkannte, welche
sich im Wesentlichen dahin präcisiren lässt, dass der bedingte Eheconsens
Wirkungen hervorbringe, die mit denen des Verlöbnisses nicht gleich, sondern
ihnen nur ähnlich seien. Der ausführlicheren Besprechung dieser nunmehr
als geltendes kanonisches Recht anzusehenden Normen widmet der Verfasser
den zweiten Abschnitt seines Buches (S. 183).
An erster Stelle wird die rechtliche Bedeutung der Bedingung im Alige-
meinen behandelt, und sodann auf die bedingte Eheschliessung im Besonderen
übergegangen. Durch die Erfüllung der Bedingung erst werde der Consens
actuell und erzeuge die Ehe; der bedingt abgegebene Consens erzeuge keine
eheliche Gebundenheit der Contrahenten; entsteht während des Schwebens
der Bedingung ein Ehehinderniss zwischen beiden Theilen, komme die Ehe
nicht zu Stande, eine anderweitige von einem derselben inzwischen eingegangene
Ehe sei vollkommen giltig, ja, es stehe sogar Jedem frei, vor Eintritt der
Bedingung zurückzutreten, eine Ansicht, die zwar mit der herrschenden Lehre
in Widerspruch steht, aber von HussArek an der Hand von Quellenstellen
erhärtet wird. Im Weiteren führt er aus, dass aus dem bedingten Consense
nur eine Anwartschaft auf die künftige Ehe entstehe, die übrigens ihrem
rechtlichen Charakter nach von dem aus einem Verlöbniss entstandenen
Pendenzverhältniss ganz verschieden sei. Hierauf werden die einzelnen Arten
der Bedingungen durchgegangen, und ihre Wirkung auf die Giltigkeit des
Eheconsenses erörtert. Keine Bedingungen im technischen Sinne des Wortes