Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

sind diejenigen, welche vom Eintreffen einer in der Zukunft gewiss ein- 
tretenden Thatsache abhängen, oder auf ein nothwendiges Requisit des be- 
treffenden Rechtsgeschäftes sich beziehen, ebensowenig die Condiciones in 
praesens vel in praeteritum collatae. Unmögliche Bedingungen werden nicht 
berücksichtigt, und gilt der bedingte Consens als sofort ehewirkend (Favor 
matrimonii). Auch unsittliche Bedingungen werden, wie der Verfasser ausführt, 
als nicht beigesetzt betrachtet, wobei jedoch nur diejenigen Bedingungen als 
solche angesehen werden können, welche auf ein der christlichen Moral 
widersprechendes persönliches Verhalten eines der beiden Contrahenten gestellt 
sind, und zwar in der Absicht, dieses sündhafte Verhalten herbeizuführen 
oder zu begünstigen. Nur die Condiciones contra substantiam matrimonii, 
welche dem Wesen der Ehe widersprechen, machen den Consens ungiltig. 
Dazu aber gehören, wie der Verfasser anschaulich schildert, nicht nur die 
gegen die drei bona matrimoniü (fides, proles, sacramentum) gerichteten 
unsittlichen Bedingungen, sondern auch solche, die an und für sich mit der 
christlichen Moral nicht im Widerspruch stehen, aber, wie z. B. der Vorbehalt 
der jungfräulichen Keuschheit, die ganze Ehe illusorisch machen würden. 
Bei all’ dem komme es übrigens nicht auf die äusserlich formell richtige 
Consenserklärung an, sondern auf den — freilich oft schwer zu erweisenden 
inneren Willen. Namentlich sei die Eheerklärung akatholischer Glaubens- 
genossen, trotzdem ihr Ehebegriff von dem der katholischen Kirche, wenn 
auch in wichtigen Punkten, z. B. betreffis der Unauflöslichkeit der Ehe 
abweicht, vollkommen giltig, sofern nur die Contrahenten die Absicht haben, 
das zu thun, was nach der Lehre Christi zu einer wahren Ehe nöthig ist. 
Im Weiteren grenzt der Verfasser die Wirkungen der bedingten Eheschliessung 
von denen des Verlöbnisses ab, und geht sodann auf die Erfüllung und Ver- 
eitlung der Bedingung über, wobei er etwas länger bei der kanonischen An- 
schauung über den rechtlichen Charakter des Beischlafs einerseits als Ehe- 
schliessungsact — nach bedingt abgegebenem Consens, andererseits als 
Ehevollziehungsact, verweilt.e. Zum Schluss endlich behandelt er noch die 
äusseren Erfordernisse des bedingt abgegebenen Eheconsenses, nämlich den 
übereinstimmend bedingten Consens beider Theile, und die durch das Triden- 
tinum und die neuere Gesetzgebung vorgeschriebenen Förmlichkeiten. Damit 
schliesst er eine Arbeit, welche nicht nur durch ungewöhnlich zahlreich und 
fleissig gesammeltes Quellenmaterial sich auszeichnet, sondern auch hinter 
ihrem bescheidenen Titel die Darstellung eines grossen und wichtigen Ab- 
schnittes des kirchlichen Rechtslebens bietet. 
Dr. Hermann Blodig jun. 
Meisel, Dr. Franz, Secretär der k. k. Finanz-Procuratur, Zur Reform 
des österreichischen Finanz-Strafprocesses. Wien. 
Manz. 1892. 
Nachdem der Verfasser auf die Mängel des gegenwärtig in Oesterreich 
Archiv für Öffentliches Recht. IX. 1. 10
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.