sind diejenigen, welche vom Eintreffen einer in der Zukunft gewiss ein-
tretenden Thatsache abhängen, oder auf ein nothwendiges Requisit des be-
treffenden Rechtsgeschäftes sich beziehen, ebensowenig die Condiciones in
praesens vel in praeteritum collatae. Unmögliche Bedingungen werden nicht
berücksichtigt, und gilt der bedingte Consens als sofort ehewirkend (Favor
matrimonii). Auch unsittliche Bedingungen werden, wie der Verfasser ausführt,
als nicht beigesetzt betrachtet, wobei jedoch nur diejenigen Bedingungen als
solche angesehen werden können, welche auf ein der christlichen Moral
widersprechendes persönliches Verhalten eines der beiden Contrahenten gestellt
sind, und zwar in der Absicht, dieses sündhafte Verhalten herbeizuführen
oder zu begünstigen. Nur die Condiciones contra substantiam matrimonii,
welche dem Wesen der Ehe widersprechen, machen den Consens ungiltig.
Dazu aber gehören, wie der Verfasser anschaulich schildert, nicht nur die
gegen die drei bona matrimoniü (fides, proles, sacramentum) gerichteten
unsittlichen Bedingungen, sondern auch solche, die an und für sich mit der
christlichen Moral nicht im Widerspruch stehen, aber, wie z. B. der Vorbehalt
der jungfräulichen Keuschheit, die ganze Ehe illusorisch machen würden.
Bei all’ dem komme es übrigens nicht auf die äusserlich formell richtige
Consenserklärung an, sondern auf den — freilich oft schwer zu erweisenden
inneren Willen. Namentlich sei die Eheerklärung akatholischer Glaubens-
genossen, trotzdem ihr Ehebegriff von dem der katholischen Kirche, wenn
auch in wichtigen Punkten, z. B. betreffis der Unauflöslichkeit der Ehe
abweicht, vollkommen giltig, sofern nur die Contrahenten die Absicht haben,
das zu thun, was nach der Lehre Christi zu einer wahren Ehe nöthig ist.
Im Weiteren grenzt der Verfasser die Wirkungen der bedingten Eheschliessung
von denen des Verlöbnisses ab, und geht sodann auf die Erfüllung und Ver-
eitlung der Bedingung über, wobei er etwas länger bei der kanonischen An-
schauung über den rechtlichen Charakter des Beischlafs einerseits als Ehe-
schliessungsact — nach bedingt abgegebenem Consens, andererseits als
Ehevollziehungsact, verweilt.e. Zum Schluss endlich behandelt er noch die
äusseren Erfordernisse des bedingt abgegebenen Eheconsenses, nämlich den
übereinstimmend bedingten Consens beider Theile, und die durch das Triden-
tinum und die neuere Gesetzgebung vorgeschriebenen Förmlichkeiten. Damit
schliesst er eine Arbeit, welche nicht nur durch ungewöhnlich zahlreich und
fleissig gesammeltes Quellenmaterial sich auszeichnet, sondern auch hinter
ihrem bescheidenen Titel die Darstellung eines grossen und wichtigen Ab-
schnittes des kirchlichen Rechtslebens bietet.
Dr. Hermann Blodig jun.
Meisel, Dr. Franz, Secretär der k. k. Finanz-Procuratur, Zur Reform
des österreichischen Finanz-Strafprocesses. Wien.
Manz. 1892.
Nachdem der Verfasser auf die Mängel des gegenwärtig in Oesterreich
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