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welche eine gründliche Reform der auf das Conclave Bezug habenden kirch-
lichen Normen als unumgänglich nothwendig erscheinen liessen. Trotzdem ist
der Entwurf einer Papstwahlbulle Julius III, in der übrigens gegen Ein-
mischung der weltlichen Herrscher nur indirect Stellung genommen wird,
nicht Gesetz geworden, und sind auch andere Reformversuche im Sande ver-
laufen. Verfasser zeigt im II. Abschnitt in klaren Zügen, wie erst das Con-
clave Pius IV., welches Schauplatz der ärgsten Intriguen gewesen, die Curie
veranlasst hat, die Reform ernstlich in Angriff zu nehmen. Nun war aber
am 29. November 1560 das tridentinische Concil wieder eröffnet worden, und
dadurch die alte Streitfrage, ob der Papst über dem Concil stehe oder umge-
kehrt, namentlich in Bezug auf die Reform des Conclaves neuerdings in den
Vordergrund getreten. Der Verfasser verfolgt im IV. Abschnitt sorgfältig
die Stadien des Kampfes zwischen Curie und Concil, schildert sodann die
Thätigkeit der in Rom tagenden Reformcommission, und erörtert die Be-
deutung der 1563 publicirten Papstwahlbulle In eligendis, welche übrigens.
nur den Cardinälen verbietet, auf Einwirkungen der Fürsten Rücksicht zu
nehmen. Auf Grund des umfassend entwickelten Quellenmaterials zieht SäÄc-
MÜLLER (in Abschnitt III und V) den Schluss, es habe schon vor Gregor XV.
ein staatliches Exclusionsrecht factisch bestanden. Freilich sei es nicht
immer in der gleichen Weise begründet worden. Karl V. und Ferdinand 1.
haben es als deutsche Kaiser ausgeübt, Philipp lI. und die französischen
Könige als Beherrscher katholischer Staaten, denen an der Wahl eines ein-
sichtsvollen, mit der weltlichen Gewalt einträchtig zusammenwirkenden Papstes
viel gelegen sein musste. Mit besonderem Interesse folgen wir den Aus-
führungen der Verfassers über den rechtlichen Charakter der Exclusion ;
SÄGMÜLLER behauptet unter Berufung auf die bedeutendsten kanonistischen
Abhandlungen jener Zeit, die Exclusive sei als eine alle Gardinäle bindende
Erklärung des betreffenden Fürsten aufzufassen, durch welche der Wahl
eines bestimmten Candidaten ein rechtliches Hinderniss engegengesetzt
würde. Es handle sich also nicht, wie andere Schriftsteller behaupten, nur
um einen blossen Auftrag an einzelne Cardinäle, oder um einen Hinweis auf
Uebelstände, die durch die Wahl eines einem weltlichen Herrscher nicht ge-
nehmen Candidaten entstehen könnten. Noch sei hier besonders auf die in-
structiven Ausführungen hingewiesen, die SÄGMÜLLER im VI. Abschnitt den
Bestrebungen späterer Päpste widmet, die Exclusive zu beseitigen. Ausführ-
lich verwerthet sind hier die Bullen Aeterni patris filius Gregors XV., und
Apostolatus officium Clemens XII, welch leiztere alle Intercessiones prinecipum
untersagt. Zum Schlusse fasst der Verfasser seine durch ein ausgedehntes
Quellenstudium fundirte Ansicht dahin zusammen, es habe die Exclusive, da
e8 ihr jederzeit am Consensus legalis gefehlt, wohl factisch, nie aber recht-
lich bestanden.
Wien. Dr. Hermann Blodig jun.