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möglich noch sparsamer und knapper gehalten, als im ersten Theil. Dafür
ist der Verfasser bestrebt, das geltende Recht auch in seinen Einzelheiten
mit möglichster Genauigkeit darzustellen, wobei er sich, soweit thunlich, an
den Wortlaut des umfangreichen Quellenmaterials hält. Allerdings sind da-
bei einzelne Partieen, so z. B. das Pass- und Presswesen (S. 769, 850) weni-
ger eingehend behandelt, während sich der Verfasser bei Besprechung des
Unterrichtswesens überhaupt nur auf die Rechtsgrundlagen der „allgemeinen
Volksbildung“ beschränkt, so dass höhere Unterrichtsanstalten unberück-
sichtigt bleiben (S. 165 ff).
Trotz dieser praktisch übrigens nicht schwer in’s Gewicht fallenden
Mängel macht das Werk durchaus den Eindruck eines vollständigen und
systematisch wohlgeordneten Ganzen, und ist dasselbe namentlich wegen
seiner klaren und leichtfasslichen Schreibweise hauptsächlich denjenigen
Personen zu empfehlen, welche, im reichverzweigten System der Selbstver-
waltung zur Theilnahme und zur Mitwirkung an der öffentlichen Verwaltung
herangezogen werden. Aber auch der Berufsbeamte wird gern ein Buch zur
Hand nehmen, welches die Verwaltungsgesetze nach ihrem inneren Zusam-
menhang zur Darstellung bringt, und auch da, wo es für den praktischen
Gebrauch selbst nicht völlig ausreicht, durch gewissenhafte und genaue
Citate das Nachschlagen in der (jesetzsammlung und den Zugang zu dem
reichen Quellenstoff wesentlich erleichtert.
Dr. Hermann Blodig jun.
Kaufmann, Dr. Wilhelm, Gerichtsassessor. Das internationale Recht
der egyptischen Staatsschuld. Berlin, 1891. Puttkammer
und Mühlbrecht. Preis 3 Mk. 60 Pf. 189 8.
Die zahlreichen Berührungspunkte, die für das gebildete Europa und
die orientalischen Länder bestehen, namentlich die geschäftlichen Interessen
und der rege Verkehr zwischen Ost und West, haben es mit sich gebracht,
dass auch das europäische Völkerrecht daselbst festen Fuss gefasst, und
nicht nur die internationalen Verhältnisse der morgenländischen Staaten ge-
regelt hat, sondern in immer steigendem Maasse auch ihr inneres Staatsleben
beeinflusst. Von diesem Gesichtspunkte aus bietet der Verfasser mit vor-
liegender Schrift der juristischen Lesewelt eine höchst interessante Studie.
Er zeigt, wie die durch den egyptischen Bankerott hervorgerufene Interven-
tion der europäischen Mächte nicht nur Ordnung in die zerrütteten Finanzen des
Landes gebracht, sondern auch sonstige Verwaltungsreformen veranlasst hat.
Zuerst bespricht der Verfasser in einer kurzen Einleitung die Berech-
tigung Egypten’s, völkerrechtliche Verpflichtungen einzugehen. Sodann (1.
bis 4. Abschnitt) führt er die Gründe an, wesshalb durch die Einführung
der internationalen Gerichtsreform in Egypten europäische Gläubiger wohl
egyptischen Privatschuldnern gegenüber in der Verfolgung ihrer Rechte ge-
sichert wurden, nicht. aber die Staatsgläubiger, was sich auch thatsächlich