Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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der unendlichen Tiefe zur Wahrnehmung gelangter Theil einer unabsehbaren 
Kette von Ursachen und Wirkungen sei“, so hat er stillschweigend das 
Causalitätsgesetz zur Grundlage seiner Schlussfolgerung gemacht. Der Streit 
zwischen Deterministen und Indeterministen dreht sich aber eben um die 
Frage, ob die Thätigkeit des menschlichen Willens dem Causalitätsgesetze 
unterliegt oder nicht. 
Tilsit. Frenzel. 
Hergenhahn, Das Eheschliessungs- und Ehescheidungs-Recht 
nach der Rechtsprechung des deutschen Reichsgerichts. 
Zweiter Band. 1893. Hannover. Helwing’sche Buchhandlung. Mk. 6.—. 
In dem Ehescheidungs-Rechte nimmt die Ausbildung des Rechts durch 
die Praxis unseres höchsten Gerichts eine viel grössere Bedeutung in Anspruch 
als in anderen Rechtsmaterien. Denn im Ehescheidungs-Rechte bietet die 
theoretische Bearbeitung wenig selbständige und eingehende Leistungen und 
ausserdem liegt es in der Natur einer Reihe von Bestimmungen des Ehe- 
scheidungs-Rechts, dass ihr Verständniss und die Auseinanderlegung ihres 
Inhalts erst durch die praktische Gestaltung der einzelnen Fälle ermöglicht 
und gesichert wird. 
Die Fortsetzung von HERGENHAHN’s Sammlung des reichsgerichtlichen 
Eheschliessungs- und Ehescheidungs-Rechtes in systematischer Zusammen- 
stellung ist daher eine erwünschte Bereicherung der eherechtlichen Literatur. 
[hr praktischer Werth ist anerkannt, wie dadurch bewiesen wird, dass der 
erste Band in zweiter Auflage erschienen ist. 
In Beziehung auf die erstrebte Erleichterung des Gebrauchs wäre für 
einen dritten Band in Erwägung zu nehmen: bei den Ueberschriften die Ver- 
weisung auf die früheren Bände; im Register das Stichwort „Ehescheidungs- 
Recht, materielles oder processuales‘; „Compensation im Sinne von Auf- 
rechnung und im landrechtlichen Sinne von Veranlassung‘. Ausserdem wäre 
erwünscht, wenn auch die S. 91 unter No. 22 angezogene Reichsgerichts- 
entscheidung mitgetheilt würde. Göbell. 
Triepel, Dr. Heinrich, Das Interregnum, eine staatsrechtliche 
Untersuchung. Leipzig 1892. 117 S. 
Seit Jahrhunderten aufgerichtet und von der herrschenden Meinung 
bewohnt steht das Gebäude eines rechtspersönlichen Staates. Im ersten 
Stockwerk fühlt sich der Jurist am sichersten, hier ist ein Monarch vorhanden, 
ein lebender Träger für die staatsgewaltlichen Rechte. Im zweiten Stockwerk 
kann der Träger seines Amtes schon nicht mehr walten, der Monarch ist 
regierungsunfähig, aber er bleibt existent und bedarf nur eines Vertreters in 
der Ausübung seiner .Pflichten. Der Herr Verfasser baut eine dritte Etage 
auf, eine Wohnung ohne Träger, „wo der Träger weggefallen ist, ohne dass 
unmittelbar ein anderes Subject von gleichem rechtlichen Werthe und ideell
	        
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