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in Grundlage der neuen Schulen müsse, wie der Verfasser unter eingehen-
der Prüfung der Terminologie und der an die Gesetzesbehandlung zu erhe-
benden Ansprüche darlegt, das Strafrecht nur auf den Grundbegriffen von
Freibeit und Schuld construirt werden (Seite 54—96).
Die Schrift dient nicht nur dem Juristen, sondern klärt das Verständniss
eines Jeden, der auch in anderen Wissenschaften, namentlich bei der socialen
Forschung, den Ideen des Strafrechts näher treten muss; daher sei sie auch
in dieser Zeitschrift besonders empfohlen.
Aurich. Dr. Rudolf Bewer.
Arndt, Dr. Ad. Allg. Berggesetz für die Preuss. Staaten in
seiner jetzigen Fassung nebst Commentar und einem
Auszug aus der Gewerbeordnung. Leipzig 1892. C.E.M. Pfeffer.
Die handliche und gefällige Schrift hält nach ausgesprcechener Absicht
des fachkundigen Verfassers die Mitte zwischen einem vollständigen Commen-
tar und einer Textausgabe, für die jetzt allerdings in Folge der. eingreifenden
Veränderungen des preuss. Gesetzesstoffes durch die Novelle zum Allg. Berg-
gesetze vom 24. Juni 1892 in weiteren Kreisen das Bedürfniss nach sach-
kundiger Orientirung vorhanden sein muss. In der deutschen Commentar-
literatur nehmen die Beiträge Arnpr’s anerkannt hervorragende Stellung ein
durch Knappheit des Ausdruckes, Sicherheit in der Entwicklung leitender
Prineipien, durch Sorgfalt im angezogenen Quellenmaterial. Die bergmännischen
Fachgenossen werden auch beim Gebrauche der vorliegenden Arbeit jene Vor-
züge nicht vermissen. W.
Tezner, Dr. Friedrich, Gesetz vom 15. November 1867 über das
Vereinsrecht; Gesetz vom 15. November 1867 über das
Versammlungsrecht. (Manz’sche österr. Gesetz-Ausgabe Nr. 7.)
Wien, Manz, 189.
TEzZNER versteht es in hervorragendem Masse, jede von ihm angefasste
Materie in das Niveau gehaltvoller principieller Untersuchung zu erheben,
ihr alle Seiten zur wissenschaftlichen Prüfung abzugewinnen. Bei der hohen
Bedeutung, welche dem Vereins- und Versammlungsrecht gerade im öffent-
lichen Leben Oesterreichs zukommt, ist es doppelt erfreulich, dass eine so
tüchtige Kraft sich parteilos mit Hilfe des reichen Judieatenmaterials und
der ergänzenden Erlässe der Centralbehörden der sicheren Ermittlung des
geltenden Rechtsstoffes zuwendet. Das Notenmaterial ist denn auch überaus
gehaltvoll, die gerichtlichen Erkenntnisse mit Scharfsinn verwerthet, die
‘Verbindung mit den Controversen der staats- und verwaltungsrechtlichen
Literatur knapp und klar hergestellt. Eine Geschichte des Vereinswesens,
wie sie in grossen Zügen unserem grossen L. v. STEIN vorschwebte, wird mit
vielem Vortheile aus dem vom Verfasser zusammengetragenen juristischen
Stoff die Reichhaltigkeit, aber auch zugleich die Schwierigkeiten rechtlicher