Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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nur im Umrisse, es verweilt zuweilen überlang bei Lieblingsproblemen des 
Verfassers, die an der Stelle doch nicht ihre erschöpfende Behandlung finden 
können, — so die Lehre von der „Gerechtigkeit“, — es streift andere kaum im 
Fluge, aber im Ganzen stellt es den Leser vor wissenschaftliche Probleme 
und zeigt so, dass es räumlich sehr weit von der Atmosphäre entstanden ist, 
in der die „Werke“ von PAnnowskI, QUARITSCH, PRAGER e tutti quanti üppig 
floriren. In der Fortsetzungslinie seiner angelegten Arbeit würde RATKOWSKY 
sicherlich ein taugliches Buch schaffen können, das als Grundriss dem Rechts- 
studium gute Dienste leisten könnte. St. 
Freytag, P., Oberverwaltungsgerichtsrath, DieLandgemeindeordnung 
für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie vom 
3. Juli 1891. Breslau, Kern, 1892. Geb. 8.— Mk. 
Die seit der Durchführung der Kreisordnung ins Werk gesetzte grosse 
Bewegung, die auf eine Abschwächung des preussischen Bureaukratismus, auf 
eine unerlässliche Decentralisation der Staats- und auf eine Förderung der 
communalen Selbstverwaltung abzielt, hat mit der legislativen Vollendung 
der lange geplanten Landgemeindeordnung vom 3. Juli 1891 einen zeitweiligen 
Ruhepunkt gefunden. Die schwierige Durchführung des umfangreichen Ge- 
setzgebungswerkes ist bedingt von einer möglichst genauen Fixirung und für 
die Zwecke der Praxis handgerechten Beibringung derjenigen Bestimmungen, 
mit deren Hilfe der bisherige Rechtszustand sich scharf von dem neuge- 
schaffenen abhebt. Diese unerlässliche organische Anknüpfung in einheitlicher 
Darstellung mit den wichtigen Rechtsinstituten unserer allgemeinen Landes- 
verwaltung bildet den grossen Vorzug der FREYTAG’schen Commentararbeit, 
die darum in der Fülle einschlägiger Publicationen ihre führende Stellung be- 
haupten wird. Das Judicatenmaterial ist in grosser und dankenswerther Voll- 
ständigkeit angebracht, die Motive und das taugliche Material aus der parla- 
mentarischen Genesis des Gesetzes beweiskräftig verwendet, die typographische 
Anordnung der Uebersichtlichkeit des Stoffes zweckmässig angepasst. Dass 
auch einem so tüchtigen und umsichtigen Verlage, wie dem J. U. Kerns 
(Max Müller), dem die juristische Facharbeit unserer Tage viel Erspriessliches 
verdankt, der störende Druckfehler auf der Einbanddecke (statt 3. Juli 1891 
steht als Datum des Gesetzes: 3. Juli 1871) unterlaufen konnte, zeigt die 
Allgewalt der „Tücke des Objects“, die mächtiger ist als alle unsere Vorsicht. 
St. 
Di Bernardo, D., La pubblica amministrazione e la Sociologia. 
Vol. I 1888, Vol. II 1893. Torino, Fratelli Bocca. 
So spröde sich die deutsche Rechtswissenschaft zu ihrem grossen Vor- 
theile gegen neu auftauchende Schlagwörter verhält und vor neuen „Horizonten* 
zurückscheut, ebenso empfänglich, leicht befruchtbar ist, wieder zu ihrem 
Vortheile, die italienische. Die naturwissenschaftliche, die psychologische,
	        
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