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nur im Umrisse, es verweilt zuweilen überlang bei Lieblingsproblemen des
Verfassers, die an der Stelle doch nicht ihre erschöpfende Behandlung finden
können, — so die Lehre von der „Gerechtigkeit“, — es streift andere kaum im
Fluge, aber im Ganzen stellt es den Leser vor wissenschaftliche Probleme
und zeigt so, dass es räumlich sehr weit von der Atmosphäre entstanden ist,
in der die „Werke“ von PAnnowskI, QUARITSCH, PRAGER e tutti quanti üppig
floriren. In der Fortsetzungslinie seiner angelegten Arbeit würde RATKOWSKY
sicherlich ein taugliches Buch schaffen können, das als Grundriss dem Rechts-
studium gute Dienste leisten könnte. St.
Freytag, P., Oberverwaltungsgerichtsrath, DieLandgemeindeordnung
für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie vom
3. Juli 1891. Breslau, Kern, 1892. Geb. 8.— Mk.
Die seit der Durchführung der Kreisordnung ins Werk gesetzte grosse
Bewegung, die auf eine Abschwächung des preussischen Bureaukratismus, auf
eine unerlässliche Decentralisation der Staats- und auf eine Förderung der
communalen Selbstverwaltung abzielt, hat mit der legislativen Vollendung
der lange geplanten Landgemeindeordnung vom 3. Juli 1891 einen zeitweiligen
Ruhepunkt gefunden. Die schwierige Durchführung des umfangreichen Ge-
setzgebungswerkes ist bedingt von einer möglichst genauen Fixirung und für
die Zwecke der Praxis handgerechten Beibringung derjenigen Bestimmungen,
mit deren Hilfe der bisherige Rechtszustand sich scharf von dem neuge-
schaffenen abhebt. Diese unerlässliche organische Anknüpfung in einheitlicher
Darstellung mit den wichtigen Rechtsinstituten unserer allgemeinen Landes-
verwaltung bildet den grossen Vorzug der FREYTAG’schen Commentararbeit,
die darum in der Fülle einschlägiger Publicationen ihre führende Stellung be-
haupten wird. Das Judicatenmaterial ist in grosser und dankenswerther Voll-
ständigkeit angebracht, die Motive und das taugliche Material aus der parla-
mentarischen Genesis des Gesetzes beweiskräftig verwendet, die typographische
Anordnung der Uebersichtlichkeit des Stoffes zweckmässig angepasst. Dass
auch einem so tüchtigen und umsichtigen Verlage, wie dem J. U. Kerns
(Max Müller), dem die juristische Facharbeit unserer Tage viel Erspriessliches
verdankt, der störende Druckfehler auf der Einbanddecke (statt 3. Juli 1891
steht als Datum des Gesetzes: 3. Juli 1871) unterlaufen konnte, zeigt die
Allgewalt der „Tücke des Objects“, die mächtiger ist als alle unsere Vorsicht.
St.
Di Bernardo, D., La pubblica amministrazione e la Sociologia.
Vol. I 1888, Vol. II 1893. Torino, Fratelli Bocca.
So spröde sich die deutsche Rechtswissenschaft zu ihrem grossen Vor-
theile gegen neu auftauchende Schlagwörter verhält und vor neuen „Horizonten*
zurückscheut, ebenso empfänglich, leicht befruchtbar ist, wieder zu ihrem
Vortheile, die italienische. Die naturwissenschaftliche, die psychologische,