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gibt der Verfasser einen Ueberblick über die Genossenschaftsgesetzgebung
in Deutschland und im Auslande und kommt dann zu dem ersten Theil
seines Themas, der Geschichte der Zulassing der Genossenschaften mit be-
schränkter Haftpflicht. Der Verfasser kennt wohl einen grossen Theil der
Literatur über diese Frage, aber in die innere lintwickelungsgeschichte der
Genossenschaften ist er anscheinend nicht eingedrungen, das zeigt sich bei
der Art der Behandlung des Stoffs, er begnügt sich damit, dass Autoritäten
wie v. SICHERER, GOLDSCHMIDT, dass der deutsche Juristentag sich für die
Zulassung von Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht ausgesprochen
haben, — wobei übrigens bemerkt sein mag, dass der Juristentag später in
anderem Sinne sich geäussert hat — und würdigt nicht die Auffassung und
das Urtheil der Männer, welche sich zunächst gegen die Zulassung ausge-
sprochen, die als die Schöpfer des deutschen Genossenschaftswesens zu be-
trachten sind und denen eine reiche praktische Erfahrung zur Seite stand.
So meint der Verfasser, dass SCHULZE-DELITZSCH „in fanatischer Weise das
Princip der unbeschränkten Solidarhaft vertheidigt und vertreten“ hat, dass
es „löjähriger vielfach schlechter Erfahrungen“ bedurfte, „um wieder auf
den Principienstandpunkt zu gelangen, auf dem Bayern und Sachsen schon
im Jahre 1869 gestanden waren, um das Princip der beschränkten Haftbarkeit
wieder zu erringen“. Wer die Ausführungen liest, lernt zwar Alles kennen,
was für die Zulassung der beschränkten Haftpflicht geschrieben ist, erfährt
aber nicht die wirthschaftlichen Beweggründe, welche SCHULZE-DELITZSCH
und die Genossenschaften bestimmt haben, Jahrzehnte lang an dem aus-
schliesslichen Princip der unbeschränkten Haftpflicht festzuhalten. Die
„Blätter für Genossenschaftswesen“ enthalten in zahlreichen Aufsätzen hier-
über ein reiches Material, ebenso die Mittheilungen über die „Vereinstage“
der Genossenschaften. Das Genossenschaftsgesetz vom 1. Mai 1889 ist nun
bald vier Jahre in Kraft und die Erfahrung hat gezeigt, dass die an die
Zulassung der beschränkten Haftpflicht geknüpften Erwartungen zum Mindesten
sehr übertrieben waren, womit nicht gesagt sein soll, dass das neue Ge-
nossenschaftsgesetz von der Zulassung der beschränkten Haftpflicht hätte
absehen sollen, im Gegentheil, dieselbe war eine Nothwendigkeit geworden,
nur nicht in der Art, wie ihre eifrigen Vertheidiger es sich vorstellten.
Was im Jahre 1889 nothwendig war, konnte überdies im Jahre 1868 sehr
wohl verfehlt sein.
Der Verfasser streift dann kurz die rechtliche Natur der Genossenschaft
und erläutert in dem folgenden Abschnitt in sehr klarer und treffender Weise
die recht schwierige Materie des Concursverfahrens der Genossenschaft. In
dem IV. Abschnitt beschäftigt sich Dr. Lızsie mit seinem eigentlichen
Thema, dem Concurse der Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht
und bringt hierbei schwere Bedenken gegen die gesetzliche Gestaltung vor.
Er stellt zunächst für alle Haftarten mit Bezug auf die im Gesetze vorge-
sehene Beschränkung des Kinzelangriffs die Frage auf: ist der Credit der