Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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gibt der Verfasser einen Ueberblick über die Genossenschaftsgesetzgebung 
in Deutschland und im Auslande und kommt dann zu dem ersten Theil 
seines Themas, der Geschichte der Zulassing der Genossenschaften mit be- 
schränkter Haftpflicht. Der Verfasser kennt wohl einen grossen Theil der 
Literatur über diese Frage, aber in die innere lintwickelungsgeschichte der 
Genossenschaften ist er anscheinend nicht eingedrungen, das zeigt sich bei 
der Art der Behandlung des Stoffs, er begnügt sich damit, dass Autoritäten 
wie v. SICHERER, GOLDSCHMIDT, dass der deutsche Juristentag sich für die 
Zulassung von Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht ausgesprochen 
haben, — wobei übrigens bemerkt sein mag, dass der Juristentag später in 
anderem Sinne sich geäussert hat — und würdigt nicht die Auffassung und 
das Urtheil der Männer, welche sich zunächst gegen die Zulassung ausge- 
sprochen, die als die Schöpfer des deutschen Genossenschaftswesens zu be- 
trachten sind und denen eine reiche praktische Erfahrung zur Seite stand. 
So meint der Verfasser, dass SCHULZE-DELITZSCH „in fanatischer Weise das 
Princip der unbeschränkten Solidarhaft vertheidigt und vertreten“ hat, dass 
es „löjähriger vielfach schlechter Erfahrungen“ bedurfte, „um wieder auf 
den Principienstandpunkt zu gelangen, auf dem Bayern und Sachsen schon 
im Jahre 1869 gestanden waren, um das Princip der beschränkten Haftbarkeit 
wieder zu erringen“. Wer die Ausführungen liest, lernt zwar Alles kennen, 
was für die Zulassung der beschränkten Haftpflicht geschrieben ist, erfährt 
aber nicht die wirthschaftlichen Beweggründe, welche SCHULZE-DELITZSCH 
und die Genossenschaften bestimmt haben, Jahrzehnte lang an dem aus- 
schliesslichen Princip der unbeschränkten Haftpflicht festzuhalten. Die 
„Blätter für Genossenschaftswesen“ enthalten in zahlreichen Aufsätzen hier- 
über ein reiches Material, ebenso die Mittheilungen über die „Vereinstage“ 
der Genossenschaften. Das Genossenschaftsgesetz vom 1. Mai 1889 ist nun 
bald vier Jahre in Kraft und die Erfahrung hat gezeigt, dass die an die 
Zulassung der beschränkten Haftpflicht geknüpften Erwartungen zum Mindesten 
sehr übertrieben waren, womit nicht gesagt sein soll, dass das neue Ge- 
nossenschaftsgesetz von der Zulassung der beschränkten Haftpflicht hätte 
absehen sollen, im Gegentheil, dieselbe war eine Nothwendigkeit geworden, 
nur nicht in der Art, wie ihre eifrigen Vertheidiger es sich vorstellten. 
Was im Jahre 1889 nothwendig war, konnte überdies im Jahre 1868 sehr 
wohl verfehlt sein. 
Der Verfasser streift dann kurz die rechtliche Natur der Genossenschaft 
und erläutert in dem folgenden Abschnitt in sehr klarer und treffender Weise 
die recht schwierige Materie des Concursverfahrens der Genossenschaft. In 
dem IV. Abschnitt beschäftigt sich Dr. Lızsie mit seinem eigentlichen 
Thema, dem Concurse der Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht 
und bringt hierbei schwere Bedenken gegen die gesetzliche Gestaltung vor. 
Er stellt zunächst für alle Haftarten mit Bezug auf die im Gesetze vorge- 
sehene Beschränkung des Kinzelangriffs die Frage auf: ist der Credit der
	        
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