Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

schauung, dass eine Abweichung von der Gewohnheit, physische Gewalt an 
dem Abweichenden zulasse. 
Es ist nicht anzunehmen, dass die positive Schule sich mit diesen Er- 
gebnissen sehr befreunden wird. Die Annahme einer allgemeinen Volks- 
gewohnheit, die Gesetze zu respectiren, ist Fiktion; die Heranziehung derselben 
zur Construction des Rechtsbegriffes ist eine so weitherholende, dass sie 
geradezu überraschend wirkt. Die positive Richtung bezeichnet sich mit 
Vorliebe als realistische. Von einer realistischen Auffassung des Rechts 
verräth aber die Begriffisbestimmung des Verfassers nichts. Die Unter- 
suchungen desselben zeigen nur, mit welchen Schwierigkeiten die positive 
Schule bei der Aufstellung eines eigenen Rechtsbegriffes zu thun hat. Gerade 
diese missglückten Versuche beweisen, dass die Positivität nur eine hinzu- 
tretende Eigenschaft sein kann und nicht im Rechtsbegriff aufzugehen vermag. 
A. Affolter.
	        
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