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Forschungen S. 86, ist anderer Ansicht, denn nach ihm wird das
Patentrecht durch die Patentirung declarirt oder constatirt. Aller-
dings liegt vor der Patentirung schon eine juristisch erhebliche
Rechtssphäre vor: auch eine nicht patentirte Erfindung ist ein Ver-
mögenstück, das geerbt und vererbt werden kann. Allein erst
die staatliche Anerkennung umgiebt jene Rechtssphäre mit den-
jenigen Specialbefugnissen, welche die Essenz des Patentrechts
ausmacht, d. h. mit dem monopolistischen Inhibitionsrecht“. —
Ganz ähnlich Meyer: „Die Patentertheilung begründet für den
Patentirten die Befugniss zur ausschliesslichen gewerblichen Ver-
werthung der Erfindung. Sie ist demnach constitutiver, nicht de-
claratorischer Natur. Anderer Ansicht: KoHLER Patentrecht
S. 77 fi. und SArRwEY, das öffentliche Recht etc. S. 348, welche
annehmen, dass das Recht der Erfindung durch die Erfindung selbst
entstehe, während durch die Ertheilung des Patentes nur die Exi-
stenz dieses Rechtes festgestellt werde. Ersterer beruft sich für
diese Ansicht namentlich darauf, dass das Recht des Erfinders auch
schon vor der Patentirung Gegenstand der Veräusserung werden
könne. Nun ist allerdings zuzugeben, dass schon mit der Erfindung
ein Recht des Erfinders entsteht. Aber nicht das Recht der aus-
schliesslichen gewerblichen Verwerthung, sondern nur ein Anspruch
auf Erlangung des Patentes. Den Gegenstand derVeräusserung bildet
daher auch lediglich dieser Anspruch. Das Recht der ausschliess-
lichen gewerblichen Verwerthung ist dagegen nach $ 4 des Pat.-Ges.
eine Wirkung des Patentes, wird also erst durch dieses begründet“.
Wir können nicht finden, dass KOHLER zu solcher Polemik
Anlass gegeben hat°!*). MeıLı und MEYER räumen ein, dass vor
der Patentirung bereits eine Rechtsposition, eine Rechtssphäre zu
Gunsten des Erfinders bestehe. KOHLER nennt dieselbe im
Gegensatz zum Patentrecht „Erfinderrecht“ 52), unter Patentrecht
versteht er aber keineswegs ein bloss constatirtes Erfinder-
512) Siehe aber unten Anmerkung 63.
52) Ebenso GAREIs, Commentar, 8. 19.
Archiv für Öffentliches Recht. IX. 2. 13