Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

— 189 — 
Forschungen S. 86, ist anderer Ansicht, denn nach ihm wird das 
Patentrecht durch die Patentirung declarirt oder constatirt. Aller- 
dings liegt vor der Patentirung schon eine juristisch erhebliche 
Rechtssphäre vor: auch eine nicht patentirte Erfindung ist ein Ver- 
mögenstück, das geerbt und vererbt werden kann. Allein erst 
die staatliche Anerkennung umgiebt jene Rechtssphäre mit den- 
jenigen Specialbefugnissen, welche die Essenz des Patentrechts 
ausmacht, d. h. mit dem monopolistischen Inhibitionsrecht“. — 
Ganz ähnlich Meyer: „Die Patentertheilung begründet für den 
Patentirten die Befugniss zur ausschliesslichen gewerblichen Ver- 
werthung der Erfindung. Sie ist demnach constitutiver, nicht de- 
claratorischer Natur. Anderer Ansicht: KoHLER Patentrecht 
S. 77 fi. und SArRwEY, das öffentliche Recht etc. S. 348, welche 
annehmen, dass das Recht der Erfindung durch die Erfindung selbst 
entstehe, während durch die Ertheilung des Patentes nur die Exi- 
stenz dieses Rechtes festgestellt werde. Ersterer beruft sich für 
diese Ansicht namentlich darauf, dass das Recht des Erfinders auch 
schon vor der Patentirung Gegenstand der Veräusserung werden 
könne. Nun ist allerdings zuzugeben, dass schon mit der Erfindung 
ein Recht des Erfinders entsteht. Aber nicht das Recht der aus- 
schliesslichen gewerblichen Verwerthung, sondern nur ein Anspruch 
auf Erlangung des Patentes. Den Gegenstand derVeräusserung bildet 
daher auch lediglich dieser Anspruch. Das Recht der ausschliess- 
lichen gewerblichen Verwerthung ist dagegen nach $ 4 des Pat.-Ges. 
eine Wirkung des Patentes, wird also erst durch dieses begründet“. 
Wir können nicht finden, dass KOHLER zu solcher Polemik 
Anlass gegeben hat°!*). MeıLı und MEYER räumen ein, dass vor 
der Patentirung bereits eine Rechtsposition, eine Rechtssphäre zu 
Gunsten des Erfinders bestehe. KOHLER nennt dieselbe im 
Gegensatz zum Patentrecht „Erfinderrecht“ 52), unter Patentrecht 
versteht er aber keineswegs ein bloss constatirtes Erfinder- 
512) Siehe aber unten Anmerkung 63. 
52) Ebenso GAREIs, Commentar, 8. 19. 
Archiv für Öffentliches Recht. IX. 2. 13
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.