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er auf dem Unterthanenverhältniss und der demselben entsprechen-
den Herrschaft und Pflicht des Staates, die Interessen seiner An-
gehörigen wahrzunehmen, ein Verhältniss, das sich in gewissem
Umfange auch auf Ausländer erstreckt ®”).
Die Handlung der Anspruchserhebung, die „Anmeldung“
erzeugt nicht den Anspruch *®), sondern ist Beginn seiner Geltend-
machung. Die Anmeldung ist die Bitte um Gewährung eines Patentes.
Voraussetzung des Anspruchs ist das Vorhandensein einer
patentfähigen Erfindung und die gehörige Beschreibung derselben.
2. Der öffentlich-rechtliche Anspruch auf Patentertheilung
kann Gegenstand privatrechtlicher Verfügungen sein. Pat.-Ges.
8 6. Wie der Staat ihm zustehende publicistische Vermögens-
rechte (z. B. auf Steuern) abtreten, verpachten, verpfänden kann,
so giebt es auch publicistische vermögensrechtliche Ansprüche
gegen den Staat, welche den gleichen privatrechtlichen Schick-
salen unterliegen ®°).
67) SELIGSOHN, Commentar, S. 33 Note 2, Meısom, Bemerkungen zum
Entwurfe eines Gesetzes betreffend die Abänderung des Patentgesetzes 8. 15.
Meyer, Verwaltungsrecht, Bd. I, S. 420. JELLINEK, System der subj. öffentl.
Rechte, 8. 51, 119, 317 Note 1. Hänetı, Staatsrecht, Bd.I, S. 191.
68) So Meyer, Verwaltungsrecht a. a. O. SELIGSOHN a. a. 0. S. 72 Note l
lässt den Anspruch auf Ertheilung des Patentes „durch die erste Anmeldung
entstehen.“ Dies ist falsch. Einmal entsteht der Anspruch nicht nur durch
die Anmeldung, sondern wird er durch dieselbe geltend gemacht. Sodann
hindert eine frühere Anmeldung nicht die Entstehung des Anspruchs, sondern
nur seine Befriedigung und auch diese nicht schlechthin, vielmehr nur dann,
wenn die frühere Anmeldung zur Patentertheilung geführt hat.
e) Die Ausführungen JELLINEK's (System der subjectiven Öffentlichen
Rechte) sind uns nicht klar geworden. Er sagt S. 61: An dem öÖflentlich-
rechtlichen Anspruch kann, soweit es möglich und nicht ausdrücklich ver-
boten ist, ein Privatrecht entstehen. Es kann ein Pfandrecht an ihm gewährt
werden, er kann Gegenstand einer Cession, eines Miethvertrages sein.“ Da-
gegen heisst es S. 327f.: „Eine nach Analogie privatrechtlicher Succession
zu construirende Rechtsnachfolge in öffentliches Recht giebt es nicht, viel-
mehr entsteht es immer in der Person des jeweilig Berechtigten von Neuem,
selbst wenn an privatrfechtliche Succession Ööffentlich-rechtliche Wirkungen
geknüpft sind.“ „Oefientliches Recht als wesentlich auf persönlichen Eigen-