Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

— 197° — 
Die Abtretung des Anspruchs auf Patentertheilung ist ein 
unbedingtes Geschäft, also nicht zu verwechseln mit der Ab- 
tretung des künftigen Patentrechts als einer res sperata. 
Die Pfändbarkeit des Anspruchs auf Patentertheilung ist be- 
stritten ”). Man wird sagen müssen, dass die Verwendung einer 
Erfindung des Schuldners zur Gläubigerbefriedigung möglich ist, 
einmal wenn der Schuldner keinen Widerspruch erhebt und ab- 
gesehen von solcher Zustimmung dann, wenn die Erfindung bereits 
vom Schuldner in die Oeffentlichkeit gebracht ist. In letzterer 
Beziehung hält KOHLER den Zeitpunkt der Patentanmeldung, 
BEKKER den Zeitpunkt der Patentertheilung für massgebend. 
Jedenfalls also ist nach der Patentanmeldung die Pfändung mög- 
lich, wenn der Patentsucher nicht widerspricht. — Die Pfändung 
soll nach SELIGSOHN so geschehen, dass das zuständige Amts- 
gericht an den Patentsucher das Gebot erlässt, sich jeder Ver- 
fügung über den Anspruch zu enthalten, und dass der Gläubiger 
dieses Gebot dem Patentsucher zustellen lässt. Sollte nicht ge- 
mäss $ 730, 8 754 O.-P.-O. dem Reiche gewissermassen als Dritt- 
schuldner zu Händen des Patentamtes zu verbieten sein, dem 
Schuldner das Patent zu ertheilen, und mit Zustellung dieses 
Verbotes das Pfandrecht begründet werden ? 
3. Wie wenn das Patentamt sich zu Unrecht weigert, den 
Anspruch auf Patentertheilung zu befriedigen ? 
schaften seiner Träger beruhend, ist seiner Natur nach kein Gegenstand 
rechtlichen Verkehres und privater Disposition. Es kann daher, in der Regel 
wenigstens, nicht direct von einer Person auf die andere übertragen werden. 
Indirecte Uebertragung eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs findet statt mit 
einem Privatrecht, das von einem solchen bedingt und daher unlöslich mit 
ihm verknüpft wird, wie z. B. der Anspruch auf Ertheilung des Patentes.* 
Welches Privatrecht ist von dem Anspruch auf Patentertheilung bedingt und 
unlöslich mit ihm verknüpft? 
0%) SELIGSOHN a. a. O. S. 80 Note 12. KoHLEr, Patentrecht, S. 79, 170. 
Berker, Pand., Bd. I, S. 83. Arpeuius, Strafrechtl. Nebengesetze, S. 131 
Note 6, Wach 8.2.0. 8, 420£.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.