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nämlich auf das einzelne Verfahren, in welchem sie gefällt worden
ist, beschränkt sein oder über dasselbe hinaus für alle Fälle, wo
die bereits beantwortete Frage aufgeworfen wird, ihren Einfluss
geltend machen. Nur in letzterem Falle ist materielle Rechts-
kraft vorhanden.
Die Patentertheilung ist nicht nur unwiderruflich, sie wird
nicht bloss unanfechtbar, sondern sie wird auch der materiellen
Rechtskraft theilhaftig”®). Die Patentertheilung ist ihrem Wesen
nach bestimmt über das Prüfungsverfahren hinaus zu wirken.
Von keiner Seite, von keiner Behörde darf die Existenz des
Patentrechtes verneint werden ”®); das Patent existirt in dem Um-
fange, in dem es ertheilt worden ist — bis es erlischt oder für
nichtig erklärt wird. .
Anders steht es dagegen mit der Entscheidung, durch welche
die Patentertheilung verweigert wird. Diese Entscheidung wird
wohl unabänderlich (unwiderruflich und unanfechtbar) für das
concrete Prüfungsverfahren, nicht aber darüber hinaus materiell
rechtskräftig. Das abgewiesene Patentgesuch kann jederzeit von
Neuem vorgebracht werden und es ist möglich, dass dasselbe bei
anderweiter Prüfung Beachtung findet.
76) Die Nichtigkeitsklage hat für die Patentertheilung die Bedeutung, die
dem Wiederaufnahmeverfahren für das Civil- und Strafurtheil zukommt.
76) So die herrschende Meinung. Vgl. Entscheidungen des Reichsgerichts
in Strafsachen, Bd. VII, S. 146. Lasanp, Staatsrecht, Bd. II, S. 237. KLos'trer-
MANN in Endemann’s Handbuch, Bd. II, S. 353, und in Schönberg’s Handbuch,
Bd. I, S. 1009. Appeuivs, Die strafrechtliche Nebengesetze, S. 143f. Prazik,
Die principielle Abrenzung etc., 8. 55 Note 122. — Anderer Ansicht KOHLER,
Patentrecht, S. 239, und Forschungen, 8. 114, sowie SELIGSOHN, Commentar,
8. 99ff.