Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

— 203 — 
und im & 37: 
„Werden bei der ersten Bildung oder bei einer späteren Ver- 
änderung der Amtsgerichtsbezirke die Grenzen der Landgerichts- 
bezirke überschritten, so zieht eine solche Ueberschreitung von 
selbst die Veränderung der betheiligten Landgerichtsbezirke 
nach sich“. 
Im Uebrigen werden nach 88 37 und 47 das. „die Sitze und 
Bezirke der Landgerichte und der Oberlandesgerichte durch Gesetz 
bestimmt“, — bleibt also auch die spätere Veränderung dieser 
Bezirke dem Gesetze, — der Landesgesetzgebung überlassen. 
Die Befugniss der Landesgesetzgebung, die Landgerichtsbezirke 
zu ändern, wurde ausgeübt: durch das Gesetz vom 12. Februar 1884 
betreffend-die Errichtung eines Landgerichts in Memel, G.-S. 8. 63, 
— und durch das Gesetz vom 3. April 1888 betreffend die Er- 
richtung eines Landgerichts in Bochum sowie die anderweitige 
Abgrenzung der Amtsgerichtsbezirke Hattingen und Bochum und 
der Landgerichtsbezirke Essen und Münster, G.-S. 8. 51. 
Mir liegt die Frage fern, ob nach dem Grundsatze: Das 
Recht zum Grösseren oder Mehreren schliesst das Recht zum 
Geringeren oder Wenigeren gleicher Art in sich ($ 91 Einl. z. 
A.L.-R.), die Landesgesetzgebung befugt gewesen sein würde, 
anzuordnen, dass die Aenderungen der Landgerichtsbezirke nicht 
in Kraft treten sollten in Betreff der bei den von den Ver- 
änderungen berührten Landgerichten bereits anhängig gewordenen 
Rechtsstreitigkeiten. Die Gerichte waren lediglich auf den Wort- 
laut der beiden Gesetze angewiesen, hatten allerdings auch nach 
der Vorschrift in Betreff der Aktenabgabe sich zu richten, welche 
im Pr. Justizministerialblatt pro 1884 S. 93 mit folgendem Wort- 
laut der Allg. Verfügung vom 12. Mai 1884 abgedruckt ist: 
„Hinsichtlich der Abgabe der Akten an das Landgericht 
beziehungsweise die Staatsanwaltschaft in Memel kommen die 
Vorschriften unter Nr. 1 der Allg. Verf. vom 23. Juli 1879 
(J.-M.-Bl. S. 199) zur entsprechenden Anwendung. Die Ab-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.