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eventuell um die Erneuerung der Hauptverhandlung handele, die
Bildung des Landgerichts Memel ganz ausser Betracht falle und
allein die Strafkammer zu Tilsit und das Schwurgericht zu Tilsit
auch für den Bezirk des Landgerichts Memel örtlich zuständig
blieben;
und erklärte auf Grund des $ 14 Str.-Pr.-O. („besteht zwischen
mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das
gemeinschaftliche obere Gericht dasjenige Gericht, welches sich
der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat“,) das
Landgericht Tilsit als zuständig für die Entscheidung über die
Zulassung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens. —
Nein! Das Gericht war nicht das identische Gericht, — weil
* nicht identisch sein kann mit a. Vorgeschwebt hat dem Ober-
landesgerichte vielleicht die Bestimmung des preussischen Gesetzes
betreffend die Uebergangsbestimmungen zur deutschen C.-P.-O.
und deutschen St.-P.-O vom 31. März 1879, G.-S. S. 332 8 11
(z. vgl. 8 35 d. G. und $ 40 Pr. Ausf.-G. zur Konk.-O. vom
6. März 1879),
„Wird der bisherige Bezirk eines Gerichts mehreren in Ge-
mässheit der 88 8-10 an dessen Stelle tretenden Gerichten zu-
getheilt, so geht der Rechtsstreit auf dasjenige der mehreren Ge-
richte über, zu dessen Bezirk der Sitz desin erster Instanz mit
der Sache befasst gewesenen Gerichts gehört. Auf überein-
stimmenden Antrag der Partheien kann jedoch der Rechtsstreit
an ein anderes der mehreren Gerichte abgegeben werden“.
Ein Prineip ist aber in dieser auf den Sitz des früheren Ge-
richts Gewicht legenden Bestimmung nicht zu erblicken. Sie stellt
nur als eine Zweckmässigkeitsmassregel sich dar. Denn in der
Begründung des Entwurfs jenes Gesetzes (Anl. zu den stenogr.
Ber. über die Verh. des H. der Abg. 1878/79 Bd. IS. 25) ist
gesagt:
„Für die Fälle, in welchen der Bezirk der bisher zuständigen
Gerichte erster oder zweiter Instanz getheilt und die einzelnen
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