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gericht Memel. In den Klageschriften musste, um gültig laden
zu können, angegeben sein, vor welches Gericht geladen werden
solle; — war diese Angabe unterlassen, so musste die Nachholung
veranlasst werden; es würde sich empfohlen haben, den Anwälten
mitzutheilen, Termin vor dem Landgericht Tilsit könne in den
Dezember 1884 nicht mehr gelegt werden, wesshalb ausdrückliche
Erklärung darüber anheimgegeben werde, ob Ladung vor das
Landgericht Tilsit oder vor das Landgericht Memel erfolgen
solle. Eine ausdrückliche Erklärung des Anwalts war zu er-
fordern, weil man nicht wissen konnte, ob nicht der Kläger be-
wusster Weise von der ihm zustehenden Befugniss, vor ein unzu-
ständiges Gericht (welches durch stillschweigende oder ausdrück-
liche Prorogation zuständig werden konnte,) zu laden, Gebrauch
machen wollte. Ein Rechtsirrthum würde es gewesen sein, wenn
ein Tilsiter Anwalt geglaubt hätte, vor das Landgericht Memel
nicht laden zu können, weil er bei diesem nicht zugelassen sei,
bezw. nicht zugelassen sein werde. Seine Zulassung bei dem
Landgericht Tilsit wirkte, dass er rechtsgültig mittels Einreichung
der Klageschrift bei diesem Gerichte bis Ende Dezember 1884
laden konnte und laden musste die Eingesessenen der Amtsge-
richtsbezirke Memel, Prökuls, Heydekrug, Russ. Die Meinung:
unzulässig sei es, dass die Rechtsanwälte vor ein anderes Gericht
lüden, bei dem sie nicht zugelassen seien; dabei käme die
juristische Monstrosität heraus, dass eine Sache bei einem
Gerichte anhängig gemacht werden könnte, das noch gar nicht
existire, — ist in ihrem ersten Theile, wie gesagt, unrichtig, in
ihrem zweiten Theile unzutrefiend. Rechtshängig wurden die
Sachen bei dem Landgerichte Tilsit, wenn dieses den Verhand-
lungstermin vor dem Landgericht Memel anberaumte und die
Ladung vor Ende Dezember 1884 dem Beklagten zugestellt
wurde; als rechtshängige gingen dann die Sachen an das Land-
gericht Memel über, wurden bei diesem anhängig mit dem
Beginn des Jahres 1885.