Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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gericht Memel. In den Klageschriften musste, um gültig laden 
zu können, angegeben sein, vor welches Gericht geladen werden 
solle; — war diese Angabe unterlassen, so musste die Nachholung 
veranlasst werden; es würde sich empfohlen haben, den Anwälten 
mitzutheilen, Termin vor dem Landgericht Tilsit könne in den 
Dezember 1884 nicht mehr gelegt werden, wesshalb ausdrückliche 
Erklärung darüber anheimgegeben werde, ob Ladung vor das 
Landgericht Tilsit oder vor das Landgericht Memel erfolgen 
solle. Eine ausdrückliche Erklärung des Anwalts war zu er- 
fordern, weil man nicht wissen konnte, ob nicht der Kläger be- 
wusster Weise von der ihm zustehenden Befugniss, vor ein unzu- 
ständiges Gericht (welches durch stillschweigende oder ausdrück- 
liche Prorogation zuständig werden konnte,) zu laden, Gebrauch 
machen wollte. Ein Rechtsirrthum würde es gewesen sein, wenn 
ein Tilsiter Anwalt geglaubt hätte, vor das Landgericht Memel 
nicht laden zu können, weil er bei diesem nicht zugelassen sei, 
bezw. nicht zugelassen sein werde. Seine Zulassung bei dem 
Landgericht Tilsit wirkte, dass er rechtsgültig mittels Einreichung 
der Klageschrift bei diesem Gerichte bis Ende Dezember 1884 
laden konnte und laden musste die Eingesessenen der Amtsge- 
richtsbezirke Memel, Prökuls, Heydekrug, Russ. Die Meinung: 
unzulässig sei es, dass die Rechtsanwälte vor ein anderes Gericht 
lüden, bei dem sie nicht zugelassen seien; dabei käme die 
juristische Monstrosität heraus, dass eine Sache bei einem 
Gerichte anhängig gemacht werden könnte, das noch gar nicht 
existire, — ist in ihrem ersten Theile, wie gesagt, unrichtig, in 
ihrem zweiten Theile unzutrefiend. Rechtshängig wurden die 
Sachen bei dem Landgerichte Tilsit, wenn dieses den Verhand- 
lungstermin vor dem Landgericht Memel anberaumte und die 
Ladung vor Ende Dezember 1884 dem Beklagten zugestellt 
wurde; als rechtshängige gingen dann die Sachen an das Land- 
gericht Memel über, wurden bei diesem anhängig mit dem 
Beginn des Jahres 1885.
	        
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