Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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Die Ansicht der angefochtenen Verfügung, dass auf An- 
trag des Klägers vom Landgericht Essen ein Termin nach dem 
1. Oktober vor dem alsdann örtlich zustehenden Landgericht 
Bochum anberaumt werden könne, erscheint unrichtig, einmal 
weil, wie oben hervorgehoben, das Gesetz dem Landgericht 
Essen eine solche Befugniss nicht beilegt, dann aber desshalb, 
weil zur Zeit bei dem noch nicht existirenden Landgericht 
Bochum Rechtsanwälte noch nicht zugelassen sind, und daher 
nach $ 192 C.-P.-O. die Ladung der Beklagten unwirksam sein 
und eine Erhebung der Klage nicht zur Folge haben würde. 
Die Verweigerung einer Termins- Anberaumung vor dem 
Landgericht Essen würde daher thatsächlich einer Justiz-Ver- 
weigerung gleichkommen und einen Rechtsstillstand bis zum 
1. Oktober 1892 herbeiführen, ein Zustand, der unmöglich durch 
das Gesetz vom 3. April 1888 gewollt sein kann. Desshalb 
war, so wie geschehen, der Beschwerde stattzugeben, die Kosten 
der Beschwerde bleiben in Anwendung des 8 6 Gerichts-Kosten- 
Gesetzes ausser Ansatz.“ 
Und in der zweiten Sache: 
„In oben rubrizirter Sache beantragten im Verhandlungs- 
terminevom 17.Junidieses JahresdieAnwälteVertagung und wurde 
gerichtsseitig beschlossen, dass vom Vorsitzenden ein neuer Ver- 
handlungstermin anberaumt werden solle. Statt dessen theilte 
der Vorsitzende durch Verfügung vom 25. Juni 1892 den bei- 
den Anwälten mit: da die Civilkammer I vor dem 1. Oktober 
1892 Termin nicht mehr ansetzen könne, alsdann aber für das 
Landgericht Essen die örtliche Zuständigkeit aufhöre, würden 
die Akten seiner Zeit an das Landgericht Bochum abgegeben 
werden, falls nicht bis zum 30. September cr. von beiden An- 
wälten, von denen der eine in Bochum, der andere in Essen 
wohne, eine Prorogationsanzeige eingereicht werde. 
Durch Schriftsatz vom 6. Juli dieses Jahres protestirte 
der Anwalt der Beklagten gegen die Abgabe der Akten an’s
	        
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