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Landgericht Bochum und lud gleichzeitig zur mündlichen Ver-
handlung des Rechtsstreits die Klägerin zu Händen ihres Ver-
treters Justizraths .. . zu Bochum zu dem anzuberaumenden
Verhandlungstermine vor das Landgericht Essen.
Auf diese Ladung erging unter dem 12. Juli 1892 Seitens
des Vorsitzenden der ersten Civilkammer des Königlichen Land-
gerichts zu Essen folgende Verfügung:
In Sachen der Wittwe Wirth Heinrich ... zu Herne,
vertreten durch den Justizrath ..... zu Bochum, wider die
Bergwerksgesellschaft .. . zu Herne, vertreten durch den
Rechtsanwalt ... , zu Essen, werden, da die Civilkammer I
vor dem 1. Oktober cr., wo die örtliche Zuständigkeit auf-
hört, Termin nicht mehr ansetzen kann, die Akten an das
Königliche Landgericht Bochum abgegeben werden, falls nicht
bis zum 30. September von beiden Theilen prorogirt wird.
Gegen diese Verfügung hat Rechtsanwalt... Namens der
Beklagten Beschwerde erhoben mit dem Antrag:
Das Königliche Landgericht Essen zur Anberaumung eines
Termins anweisen zu wollen.
Die Beschwerde erscheint begründet.
Nach dem Gesetz vom 3. April 1888 betreffend die Ein-
richtung eines Landgerichts in der Stadt Bochum und der
dazu erlassenen Königlichen Verordnung, nach welcher das
Landgericht Bochum mit dem 1. Oktober 1892 ins Leben
treten soll, gehört die Ortschaft Herne, in welcher beide Par-
teien ihren Wohnsitz haben, vom 1. Oktober dieses Jahres ab
zum Landgericht Bochum.
Ueber die Frage, ob die bei einem der Landgerichte Essen
Hagen oder Münster, aus den Bezirken, welche vom 1. Oktober
1892 das neue Landgericht Bochum bilden werden, bereits
anhängigen Prozesse auf das Landgericht Bochum übergehen,
oder bei dem betreffenden Landgericht verbleiben und dort zu
entscheiden sind, ist im Gesetz vom 3. April 1888 nichts be-